Eine Sprachreise wird nicht dadurch
mangelhaft, dass die Gastfamilie ethnische Wurzeln außerhalb des Gastlandes hat. Für die Annahme eines Mangels ist es vielmehr erforderlich, dass die Vermittlung der Sprache und Kultur des Gastlandes erheblich erschwert ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückerstattung des Anzahlungsbetrages gemäß
§ 651 e Abs. 3 S. 1 BGB nicht zu, da er die diesbezüglichen Voraussetzungen, das Vorliegen eines Reisemangels, nicht ausreichend dargelegt bzw. nachgewiesen hat.
Von einem Mangel der Reise aufgrund der mangelhaften Auswahl der Gastfamilie konnte nicht ausgegangen werden. Unter einem Reisemangel ist gemäß
§ 651 c Abs. 1 BGB ein Fehler zu verstehen, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Zwar liegt der Nutzen einer Sprachreise im Ausland in erster Linie im Erwerb von Sprachkenntnissen sowie im Kennenlernen der dortigen Kultur. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß dies in der ausgewählten Gastfamilie nicht möglich gewesen wäre.
Dies bezieht sich zum einen auf die behaupteten eingeschränkten Sprachkenntnisse der englischen Sprache. Der Kläger führt als Nachweis hierfür allein Rechtschreibfehler in der von der Gastfamilie ausgefüllten „HOST FAMILY INFORMATION“ an. Er verweist insbesondere auf vermeintliche Fehler bei der Groß- und Kleinschreibung. Es kann jedoch nicht als falsch angesehen werden, wenn stichwortartige Angaben großgeschrieben werden, dies wird von dem Kläger selbst vorgenommen insoweit, als er „HOST FAMILY INFORMATION“ jeweils groß schreibt. Abgesehen davon ist anzumerken, daß Fehler bei Groß- und Kleinschreibung oder der ebenfalls vom Kläger monierten Getrenntschreibung keine Rückschlüsse darauf zulassen, ob der betreffende in der Lage ist, sich mündlich gut in der jeweiligen Sprache auszudrücken. Allein hierauf kommt es aber bei einem Aufenthalt eines Gastschülers, der zudem eine Schule besuchen soll, um dort weitere Fertigkeiten zu erlangen, an.
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