Der Verteidiger hat ein Einsichtsrecht in die gültige Bedienungsanleitung des bei einer Messung verwendeten Messgerätes. Diese ist durch Beifügung einer elektronischen- Kopie derselben zur Akte zu bringen und diese dem Verteidiger zur Einsicht zu überlassen.
Dem Verteidiger ist ebenfalls der vollständigen Messfilm der Messung in Kopie auf einem ggf. durch den Verteidiger zur Verfügung zu stellenden Datenträger zu übermitteln.
Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf die Übersendung konkreter schriftlicher Angaben des Herstellers über die geräteinterne Funktionsweise des Messgeräts.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Akteneinsichtsrecht des Rechtsanwalts umfasst die Akte, die dem Gericht gern. § 199 Abs. 2 S. 2 StPO vorzulegen ist. Die Bedienungsanleitung und der vollständige Messfilm gehören dazu. Dies gilt zumindest dann, wenn der Betroffene wie hier Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung geltend macht.
Die Bedienungsanleitung ist notwendig, um den gegebenenfalls als Zeugen zu befragenden Messbeamten sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragen zu können. Das Urheberrecht steht der Beifügung einer Kopie der Bedienungsanleitung - gegebenenfalls als Computerdatei - nicht entgegen. Die Bedienungsanleitung für ein Geschwindigkeitsmessgerät beschreibt lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise und ist deshalb keine eigenständige geistige Schöpfung des Autors. Als Bestandteil der Akte ist auch offensichtlich, dass die überlassenen Unterlagen nur für das vorliegende Verfahren verwandt und insbesondere nicht anderweitig veröffentlicht werden dürfen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.