Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät PoliScan M 1 HP der Firma Vitronic sind mangels Überprüfbarkeit der Funktionsweise des Geräts nicht verwertbar.
Detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems, insbesondere geeichte Zusatzdaten, werden - so der im zu entscheidenden Fall eingesetzte Sachverständige -, obwohl vorhanden, derzeit nicht zur Verfügung gestellt, weder von der Herstellerfirma noch von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Gericht u.a. deshalb seine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der verfahrensgegenständlichen Messungen nicht überwinden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Zweifel des Gerichts beziehen sich auf die Zuverlässigkeit des verfahrensgegenständlich in sämtlichen Fällen eingesetzten Messgerätes „PoliScan Speed“ der Firma „Vitronic“.
Die Zweifel konnten mangels Kenntnis der genauen Funktionsweise des Gerätes nicht überwunden werden. Den Betroffenen konnte insoweit nicht einmal ausreichend rechtliches Gehör gewährt werden.
Die Zweifel des Gerichts sind nicht nur rein theoretischer Art. Sie sind vielmehr von einer Erheblichkeit, die die Anwendung des eingangs erwähnten, rechtsstaatlichen Grundsatzes durch Annahme rechtlicher Unverwertbarkeit derartiger Messergebnisse zwingend gebietet.
Das verfahrensgegenständliche Grundsatzproblem ist allerdings nicht neu. Das Gericht hat deshalb zunächst geprüft, ob es insoweit verbindliche obergerichtliche Rechtsprechung (1.), allgemein zugängliche nachvollziehbar-überzeugende sachverständige Stellungnahmen (2.) oder sonstige, wenngleich nicht verbindliche, so doch überzeugende obergerichtliche Rechtsprechung gibt (3.). Mangels entsprechender Fündigkeit, musste das Gericht auf der gegebenen Erkenntnisgrundlage selbst entscheiden (4.).
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