Da dem Betroffenen gerade im Bereich der standardisierten
Messverfahren verwehrt ist, die Richtigkeit erfolgter Messungen pauschal anzuzweifeln und eine gutachterliche Überprüfung zu fordern, muss er umgekehrt in die Lage versetzt werden, Anhaltspunkte dafür darlegen zu können, dass trotz der Verwendung standardisierter Messgeräte bzw. der Einhaltung einschlägiger Vorschriften für die Durchführung der Messung im konkreten Falle Fehler aufgetreten sind, die die Richtigkeit der Messung beeinflusst haben können.
Festzustellen ist aber auch, dass die Rechte des Betroffenen nicht „grenzenlos" sind. Das Begehren zur Erlangung von Informationen, die außerhalb des eigentlichen Akteninhaltes liegen, muss immer sachbezogen sein und einen sachlichen Bezug zur streitgegenständlichen Messung haben.
Bezogen auf den streitgegenständlichen Fall einer Messung mit einem ProVida-Gerät im Wege der Nachfahrt ist insoweit der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass es keine sogenannte „Messreihe" gibt, deren Messungen sich auf die immer gleiche Messsituation bezieht und aus deren Sichtung sich gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die streitgegenständliche Messung ergeben könnten. Für die vorliegende Fallgestaltung ist vielmehr festzustellen, dass die weiteren Videomitschnitte mit dem verwendeten Messfahrzeug und dem verwendeten Messgerät regelmäßig neue Messsituationen wiedergeben, die mit der streitgegenständlichen Messung wenig Gemeinsamkeiten haben. Die Einsichtnahme in weitergehende Messprotokolle/Messvideos kann daher nur dem auch von der Verteidigung geltend gemachten Zweck dienen, zu überprüfen, ob das verwendete Messgerät tatsächlich dauerhaft eingeschaltet war oder aber jeweils eingeschaltet wurde, wenn sich aus Sicht der beteiligten Polizeibeamten eine „Verdachtssituation" ergab. Für diesen Zweck aber reicht aus Sicht des Gerichts die Einsichtnahme in weitere Videosequenzen in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfange. Entweder lassen sich dann aus der Analyse des Filmmaterials im Vergleich zu den Angaben auf den Messprotokollen derartige Erkenntnisse gewinnen oder aber eben nicht. Eine zeitlich weitergehende Prüfung späterer Messergebnisse lässt einen weiteren Erkenntnisgewinn diesbezüglich nicht erwarten und stellt damit eine unnötige und damit unzulässige Belastung der Verwaltungsbehörde bzw. der Polizeibehörden dar.