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Geschwindigkeitsmessungen mit PoliScan Speed

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Fließen in die Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed Einzelmessungen ein, deren Ortskoordinaten geringfügig außerhalb des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Messbereichs liegen, begründet dies für sich genommen grundsätzlich nicht die Notwendigkeit, die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen und im Urteil über die bei Einsatz eines standardisierten Messverfahrens erforderlichen Angaben hinaus Feststellungen zu Funktionsweise und Ablauf der Messung zu treffen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Nichteinhaltung der in der Bauartzulassung der PTB vorgeschriebenen Einsatzbedingungen nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses führt, sondern der Tatrichter dann im Allgemeinen - in der Regel durch Zuziehung eines technischen Sachverständigen - die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Messwertbildung zu überprüfen hat und die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Erleichterungen bei der Abfassung der Urteilsgründe nicht greifen.

Demgegenüber gelten bei der - geringfügigen - Überschreitung des zugelassenen Messbereichs bei Messungen mit dem Messgerät PoliScan Speed Besonderheiten, die im Ergebnis dazu führen, dass an die Überprüfung des Messergebnisses durch den Tatrichter und an die diesbezüglichen Darlegungen im Urteil keine höheren Anforderungen zu stellen sind.

Die PTB hat zu dieser Fragestellung in ihren Antworten zum einen darauf hingewiesen, dass sich der Messbereich allein auf die Position des softwareseitigen Modellobjekts bezieht, welches das angemessene Fahrzeug repräsentiert. Je nach konkret vorliegender Fahrzeugkontur und Verkehrssituation könne es vorkommen, dass einzelne Rohmessdaten für die Bildung des geeichten Messwertes berücksichtigt werden, deren Ortskoordinate (meist nur knapp) außerhalb des Messbereichs liegt. Solange sich dabei das Modellobjekt im Messbereich befindet, sei dies zulässig. Die PTB habe im Quellcode der Messsoftware überprüft, dass diese Funktionalität korrekt implementiert sei. Danach wären die von der PTB vorgeschriebenen Einsatzbedingungen auch bei geringfügiger Überschreitung des an sich zugelassenen Messbereichs eingehalten.

Unabhängig davon betont die PTB, dass ein Rohmesswert, dessen Ortskoordinate außerhalb des Messbereichs liegt, in sich genau so zuverlässig sei wie solche, deren Koordinaten innerhalb des Messbereichs liegen. Tatsächlich liegt es unter Berücksichtigung der Funktionsweise eines Lasermessverfahrens fern, dass die geringfügige Überschreitung des zugelassenen Messbereichs Auswirkungen auf die technische Funktionalität oder die Zuordnung des gemessenen Wertes zum Messobjekt hat.


OLG Karlsruhe, 26.05.2017 - Az: 2 Rb 8 Ss 246/17

ECLI:DE:OLGKARL:2017:0526.2RB8SS246.17.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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