Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messsystem PoliScan Speed handelt es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Denn der Auswerterahmen wird nicht - wie bislang angenommen - von der geeichten Software des Messgeräts PoliScan Speed, sondern von dem Tuff-Viewer generiert. Dies ist eine nicht geeichte Auswertesoftware der Bußgeldstellen.
Eine gerichtssichere Verwertung der Geschwindigkeitsmessungen setzt jedoch zwingend voraus, dass diejenige Software, die den Auswerterahmen erzeugt, nach wissenschaftlich anerkannten Kriterien geeicht ist.
Eine gerichtssichere Verwertung der Geschwindigkeitsmessungen setzt jedoch zwingend voraus, dass diejenige Software, die den Auswerterahmen erzeugt, nach wissenschaftlich anerkannten Kriterien geeicht ist.
AG Bremen, 04.08.2014 - Az: 88 OWi 640 Js 2905/14 (20/14)
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