Führt ein Tochterunternehmen eines Luftfahrtunternehmens den Flug durch, so ist das Mutterunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen, wenn eine starke Weisungsgebundenheit gegeben ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat aufgrund der um 3 Stunden und 55 Minuten
verspäteten Ankunft in Bremen am 20.11.2010 nach einem bei der Beklagten gebuchten Flug gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung in Höhe von 250 Euro aus
Art. 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Es fehlt bei der Beklagten insbesondere nicht die Passivlegitimation für diesen Anspruch.
Anspruchsgegner ist unstreitig ausschließlich das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der genannten Verordnung. Zwar ist für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens grundsätzlich allein maßgeblich, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist.
Diesem Verständnis der Verordnung liegt letztlich die Annahme zu Grunde, dass das die Leistung tatsächlich erbringende Unternehmen auf Grund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am Besten in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen, wohingegen der Vertragspartner in diesen Fällen auf die Durchführung keinen Einfluss hat. Diese Überlegungen treffen in dem vorliegenden Fall jedoch gerade nicht in dem Maße zu wie bei anderen Code-Share-Flügen.
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