Die Fristsetzung ist eine nicht formgebundene, einseitige, empfangsbedürftige, geschäftsähnliche Willensäußerung. Die Erklärung muss im Hinblick auf die Rechtsfolge eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten; ein höfliches Drängen auf Vertragserfüllung oder die Aufforderung an den Schuldner, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, genügen nicht.
Der Angabe eines bestimmten Endtermins bedarf es nicht; es reicht aus, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach „sofortiger“, „unverzüglicher“ Leistung oder ähnliche Formulierungen zu erkennen gibt, dass dem Schuldner nur ein begrenzter Zeitraum für die Leistung zur Verfügung steht.