Um die Voraussetzungen einer energetischen Modernisierung gemäß § 555b Nr. 1 BGB zu erfüllen ist es nach ausdrücklichem Wortlaut der Vorschrift erforderlich, dass durch die getätigten baulichen Veränderungen in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird.
Erforderlich ist hiernach in Abgrenzung zu § 555b Nr. 2 BGB ein Vorteil, der dem Mieter und nicht nur der Allgemeinheit zugutekommt.
Erforderlich ist hiernach in Abgrenzung zu § 555b Nr. 2 BGB ein Vorteil, der dem Mieter und nicht nur der Allgemeinheit zugutekommt.
AG Bremen, 26.10.2017 - Az: 6 C 353/16
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