Sofern seitens des Betroffenen eine Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed ausdrücklich in Frage gestellt wird, ob die Auswertung mit einer Softwareversion vorgenommen wurde, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen war, so sind nähere Ausführungen hierzu erforderlich. Denn Voraussetzung für Auswertung ist, dass die Messung unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorgenommen wurde.
Das Fehlen näherer Ausführungen stellt deshalb einen Darlegungsmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen, die von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, führt.
Das Fehlen näherer Ausführungen stellt deshalb einen Darlegungsmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen, die von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, führt.
OLG Karlsruhe, 10.07.2015 - Az: 2 (6) SsBs 368/15 - AK 117/15
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