Bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren - wie dem Messgerät „PoliScan Speed“ - genügt das nach Abzug der Messtoleranz gewonnene Ergebnis als Grundlage für eine Verurteilung; einer darüber hinausgehenden nachträglichen Überprüfbarkeit der Messung im Einzelnen bedarf es nicht. Ein Freispruch allein mit der Begründung, die Messung sei im Nachhinein nicht mehr vollständig nachvollziehbar, stellt eine Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung dar und hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die amtliche Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) setzt voraus, dass die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der Gebrauchsanweisung einer sachverständigen Prüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft wurden. Diese Zulassung bewirkt, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte im Regelfall von einer korrekten Messung ausgehen können.
Ist der Tatrichter der Überzeugung, der Betroffene habe die Tat nicht begangen, so ist dies vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen. Ein Urteil kann jedoch dann keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist - etwa wenn sie lückenhaft ist, wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt, naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden.
Etwaigen Ungenauigkeiten wird durch den Toleranzabzug Rechnung getragen. Zweck der amtlichen Zulassung von Geräten und Methoden sowie der Toleranzwertreduktion ist es gerade, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der sachverständigen Begutachtung und Erörterung des Regelfalls freizustellen.
Standardisiertes Messverfahren als Grundlage der Überzeugungsbildung
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mittels eines standardisierten Messverfahrens nachgewiesen werden, genügen nach ständiger Rechtsprechung das verwendete Verfahren sowie das nach Abzug der Messtoleranz gewonnene Messergebnis den Anforderungen an eine ausreichende Urteilsbegründung gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 267 StPO (vgl. OLG Brandenburg, 03.06.2010 - Az: 2 Ss (OWi) 106 B/10). Standardisiert ist ein Messverfahren dann, wenn die Ermittlung der Geschwindigkeit nach einem durch Normen vereinheitlichten technischen Verfahren erfolgt, bei dem die Voraussetzungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so präzise festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse erwartet werden können.Die amtliche Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) setzt voraus, dass die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der Gebrauchsanweisung einer sachverständigen Prüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft wurden. Diese Zulassung bewirkt, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte im Regelfall von einer korrekten Messung ausgehen können.
Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die richterliche Überzeugung?
Zur Verurteilung ist keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit erforderlich. Ausreichend ist vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl. OLG Brandenburg, 03.06.2010 - Az: 2 Ss (OWi) 106 B/10). Zweifel, die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit beruhen und realer Anknüpfungspunkte entbehren, haben dabei außer Betracht zu bleiben.Ist der Tatrichter der Überzeugung, der Betroffene habe die Tat nicht begangen, so ist dies vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen. Ein Urteil kann jedoch dann keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist - etwa wenn sie lückenhaft ist, wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt, naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden.
PoliScan Speed als anerkanntes Messverfahren
Das Messgerät „PoliScan Speed“ der Firma Vitronic ist von der PTB geprüft und amtlich zugelassen und stellt ein standardisiertes Messverfahren dar (vgl. KG, 18.03.2010 - Az: 3 Ws (B) 24/10, 2 Ss 15/10; KG Berlin, 12.02.2014 - Az: 3 Ws (B) 27/14; KG Berlin, 20.12.2012 - Az: 3 Ws (B) 730/12; OLG Düsseldorf, 20.01.2010 - Az: IV-5 Ss (OWi) 206/09 - (OWi) 178/09 I). Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messergebnisses sind bei einem solchen Verfahren nur dann gerechtfertigt, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, 01.03.2010 - Az: 2 Ss-OWi 577/09, 2 Ss OWi 577/09).Fehlende Nachprüfbarkeit begründet keine Unverwertbarkeit
Der Umstand, dass eine Messung im Nachhinein nicht mehr in allen Einzelheiten nachvollzogen werden kann, steht der Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht entgegen. Dies gilt vergleichbar für andere anerkannte standardisierte Messverfahren: Bei der Messung mit dem Gerät LAVEG findet keine fotografische Dokumentation statt; beim Messverfahren ProVida (auch „Police-Pilot-System“ genannt) können weder die einzelnen Messpunkte zu Beginn und Ende rekonstruiert noch die Korrektheit der angezeigten Durchfahrtszeit im Nachhinein überprüft werden - ohne dass dies Zweifel an deren genereller Zuverlässigkeit begründet (vgl. KG Berlin, 27.06.2011 - Az: 3 Ws (B) 309/11; KG Berlin, 23.03.2011 - Az: 3 Ws (B) 650/10; OLG Frankfurt, 01.03.2010 - Az: 2 Ss-OWi 577/09, 2 Ss OWi 577/09).Etwaigen Ungenauigkeiten wird durch den Toleranzabzug Rechnung getragen. Zweck der amtlichen Zulassung von Geräten und Methoden sowie der Toleranzwertreduktion ist es gerade, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der sachverständigen Begutachtung und Erörterung des Regelfalls freizustellen.
Anforderungen an einen Freispruch bei standardisierten Messverfahren
Spricht der Tatrichter einen Betroffenen wegen Unverwertbarkeit des Ergebnisses einer im standardisierten Verfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung frei, muss er konkrete, auf den Einzelfall bezogene Messfehler oder eine fehlerhafte Bedienung des Messgeräts darlegen. Die bloße Annahme möglicher Messfehler oder die fehlende Möglichkeit einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle genügen hierfür nicht. Werden solche konkreten Einzelfalltatsachen im freisprechenden Beschluss nicht mitgeteilt - insbesondere keine Abweichungen vom normierten Verfahren oder von der Gebrauchsanweisung, keine konkreten Anhaltspunkte für Fehlerquellen außerhalb der durch den Toleranzabzug berücksichtigten Grenzen -, überspannt der Tatrichter die Anforderungen an die Überzeugungsbildung und das Urteil hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
KG, 03.07.2014 - Az: 3 Ws (B) 249/14, 122 Ss 73/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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