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Vorläufiger Rechtsschutz gegen Fahrtenbuchauflage

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, dürfen nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; mögliche Fehlerquellen brauchen in einem solchen Fall nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt.

Lehnt ein Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben; sie muss erst weiter ermitteln, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten, oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte.

Die Nichteinhaltung der Zwei-Wochenfrist für die Benachrichtigung des Halters ist unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist, insbsondere wenn die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht.

Die Ausübung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts steht der Anwendbarkeit des § 31a StVZO im Hinblick auf seine sicherheitsrechtliche Zwecksetzung nicht entgegen.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h gerechtfertigt, bei der es sich - auch im Falle einer ersten derartigen Zuwiderhandlung - um eine Ordnungswidrigkeit von einigem Gewicht im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung handelt.


VGH Bayern, 15.10.2018 - Az: 11 CS 18.1240

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