Nach der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass Messergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden (nach Abzug der Messtoleranz) von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne weiteres zugrunde gelegt werden können. Fehlerquellen brauchen nur erörtert werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt.
Messungen mit PoliScanSpeed-Messgeräten, die unter Einsatz dieser Geräte- und Auswertesoftwarekombination (hier: Geräte-Softwareversion 3.2.4 und Auswertesoftware Tuff-Viewer 3.45.1) durchgeführt wurden, sind aufgrund der Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt - PTB - (hier: Zulassungszeichen:18.11/07.01) standardisierte Messverfahren im Sinne dieser Rechtsprechung.
Messungen mit PoliScanSpeed-Messgeräten, die unter Einsatz dieser Geräte- und Auswertesoftwarekombination (hier: Geräte-Softwareversion 3.2.4 und Auswertesoftware Tuff-Viewer 3.45.1) durchgeführt wurden, sind aufgrund der Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt - PTB - (hier: Zulassungszeichen:18.11/07.01) standardisierte Messverfahren im Sinne dieser Rechtsprechung.
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LG Stuttgart, 16.06.2015 - Az: 4 Qs 13/15 Hw
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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