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Kann ein Fahrtenschreiber für eine Geschwindigkeitsmessung verwendet werden?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Auch ein nicht geeichtes Fahrtenschreiberschaublatt ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung festzustellen. Es ist jedoch ein Ausgleich der Meßungenauigkeit durchzuführen, indem ein Sicherheitsabschlag vom Ergebnis gemacht wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Feststellungen zur Zuordnung der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie zur Höhe der festgestellten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h beruht auf der Beweiswürdigung durch das Amtsgericht. Insoweit stellt das Rechtsbeschwerdevorbringen allein einen Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar.

Ob dem Tatrichter im Rahmen dieser Beweiswürdigung eine Fehlentscheidung im Einzelfall unterlaufen ist, wirft keine grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, denn eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts kommt nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht.

Es ist hinlänglich in der Rechtsprechung geklärt, welche Voraussetzungen der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung beachten muss und welche Feststellungsgrundlagen im Urteil mitzuteilen sind.

Im Falle der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung sind danach die Messmethoden und die wegen vorhandener Fehlerquellen zu berücksichtigenden Toleranzwerte im Urteil darzulegen. Dies gilt auch für die Auswertung der Schaublätter von Fahrtenschreibern zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Danach ist anerkannt, dass die Auswertung eines Fahrtschreiberschaublattes ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung von Ordnungswidrigkeiten durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darstellt.

Zudem war sich der Amtsrichter im Hinblick darauf, dass das Kontrollgerät nicht geeicht war, bewusst, dass sich Messungenauigkeiten ergeben können, und ist diesen mit dem angenommenen Sicherheitsabschlag von 6 km/h unter den gegebenen Umständen des Einzelfalles begegnet. Die Höhe des Abschlages zum Ausgleich von Messungenauigkeiten oder sonstigen Fehlerquellen sind jeweils Tatfragen, die im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegen.

Bloße fehlerhafte oder unvollständige Darlegungen und Erwägungen, die im Einzelfall - wie hier - bestimmte von der Rechtsprechung verlangte Erfordernisse nicht erfüllen, können ebenfalls nur als Rechtsfehler in einem Einzelfall angesehen werden. Eine Überprüfung der Frage, ob hierdurch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage steht, ist im Zulassungsverfahren nicht zu überprüfen, wenn - wie hier - gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100,- € festgesetzt wurde.


OLG Hamm, 08.10.2003 - Az: 4 Ss OWi 644/03

ECLI:DE:OLGHAM:2003:1008.4SS.OWI644.03.00

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