Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 415.887 Anfragen

Gewaltschutzsachen: Höherer Verfahrenswert gilt auch im Beschwerdeverfahren

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für nach dem 1. Juni 2025 eingelegte Beschwerden in Gewaltschutzsachen ist der durch die Gesetzesänderung erhöhte Regelverfahrenswert nach § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG maßgeblich. Die allgemeine Begrenzungsregelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG tritt hinter die spezielle Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG zurück, wenn die Werterhöhung auf einer gesetzlichen Anpassung der Regelverfahrenswerte beruht.

Was hat sich durch die FamGKG-Reform geändert?

Mit Wirkung zum 01.06.2025 ist der Regelverfahrenswert für Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes durch die Neufassung des § 49 Abs. 1 FamGKG von 2.000 Euro auf 3.000 Euro angehoben worden. Für Verfahren der einstweiligen Anordnung ist gemäß § 41 Abs. 1 FamGKG von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen, sodass sich hier ein Ausgangswert von 1.500 Euro ergibt.

Welcher Wert gilt für das Beschwerdeverfahren?

Für die Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren ist § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG maßgeblich. Danach ist bei einer nach dem 01.06.2025 eingelegten Beschwerde in Gewaltschutzsachen der erhöhte Regelverfahrenswert zugrunde zu legen, sofern die Beschwerde nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde kommt es demnach für die Anwendung des neuen Werts an.

Wie verhält sich § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG zur allgemeinen Begrenzungsregelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG?

In der Literatur wird teilweise vertreten, dass der Wert für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG durch den Wert des Verfahrensgegenstandes des ersten Rechtszugs nach altem Recht begrenzt sei (vgl. Wendtland in: BeckOK KostR, Stand 01.06.2025, § 63 FamGKG Rn. 3 mit Verweis auf BGH, 27.01.2022 - Az: V ZR 64/21; BGH, 09.12.2021 - Az: V ZR 112/21). Dieser Auffassung wird jedenfalls im Hinblick auf die angehobenen Regelverfahrenswerte in Kindschafts- und Gewaltschutzsachen nicht gefolgt. § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG zielt auf verfahrensimmanente Wertschwankungen ab, etwa auf deutlich verbesserte Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute nach erstinstanzlicher Abweisung eines Scheidungsantrags. Eine solche verfahrensimmanente Wertschwankung liegt bei einer gesetzlichen Anpassung der Regelverfahrenswerte gerade nicht vor.

§ 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ist demgegenüber als Spezialregelung anzusehen, die der allgemeinen Begrenzung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG vorgeht, wenn die Wertänderung auf eine gesetzliche Anpassung der Regelverfahrenswerte zurückzuführen ist (vgl. Schneider/Dürbeck, NZFam 2021, 206 (209); OLG Frankfurt, 26.10.2021 - Az: 6 UF 147/21).


OLG Karlsruhe, 18.08.2025 - Az: 20 UF 55/25

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0818.20UF55.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Radio PSR 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Sehr schneller und professioneller Service. Ich bin rundum zufrieden und kann das Unternehmen nur weiterempfehlen.
Ed R, Zürich
Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Vielen Dank
Verifizierter Mandant