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Wenn der Mieter eine Eigenbedarfskündigung nicht akzeptiert ...

Mietrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

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Es ist nicht ohne Weiteres schuldhaft pflichtwidrig, wenn ein Mieter, der eine Eigenbedarfskündigung nicht akzeptiert, die Wohnung erst während eines laufenden Räumungsrechtsstreits an den Vermieter herausgibt.

Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Fortdauer eines in eigener Sache vor der Eigenbedarfskündigung abgeschlossenen Mietvertrags besteht nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Beklagten stehen keine Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder nicht rechtzeitig angezeigter Räumung zu:

Zwar ist dem Beklagten zugutezuhalten, dass nach Amtsgericht Aachen, 10.03.2016 - Az: 107 C 263/13, ein Gegenanspruch in Betracht käme. Denn das Amtsgericht Aachen sprach dem Vermieter Ersatz seines geltend gemachten Mietausfallschadens zu, weil der Mieter nach Eigenbedarfskündigung zugunsten eines Dritten nicht unverzüglich auszog und der Dritte, wohl ein Familienangehöriger des dortigen Klägers, zur Überzeugung des Gerichts 149,95 € mehr Miete (!) an den Vermieter gezahlt hätte.

Das hiesige Gericht folgt der Rechtsansicht des AG Aachen nicht. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer Eigenbedarfskündigung zwecks Generierung einer Mietzinsanhebung ist zunächst zu konstatieren, dass das AG Aachen seine Rechtsansicht dogmatisch nicht begründete und insbesondere die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs in den Entscheidungsgründen nicht dezidiert prüfte.

Der Gegenanspruch des Beklagten scheitert bereits an der vom Beklagten als aufrechnenden Anspruchsteller darzulegenden und zu beweisenden Tatsache der rechtswirksamen Beendigung des Mietvertrags durch Erklärung vom 27.06.2017.

Unabhängig davon ist die Verteidigung des Beklagten aus rechtlichen Gründen unerheblich:

Nach einer rechtswirksamen Kündigung schuldet der Mieter, der gleichwohl in der Wohnung verbleibt, bis zur Räumung primär Nutzungsausfallentschädigung nach § 546a I BGB. Die Mieten haben die Kläger bis zu ihrem Auszug aber offenbar weiterhin an den Beklagten bezahlt. Nutzungsausfallentschädigung wird nicht geltend gemacht.

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