Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter das Mietverhältnis rechtmäßig wegen Eigenbedarf gekündigt. Der Mieter räumte die Wohnung jedoch nicht fristgerecht, so dass der Vermieter Räumungsklage erheben musste. Der Mieter zog schlussendlich erst ein gutes Jahr später aus als geplant.
Der Berechtigte des Eigenbedarfs musste übergangsweise eine andere Wohnung anmieten.
Da der Berechtigte ca. 150 € mehr Miete monatlich als der ursprüngliche Mieter gezahlt hätte, verlangte der Vermieter Ersatz des Mietausfallschadens - zu Recht.
Der auszugsunwillige Mieter musste für den Zeitraum November 2011 - Januar 2013 die entgangene Miete von monatlich ca. 150 € ausgleichen.
Zudem musste der Mieter Ersatz für die Mieten leisten, die der Berechtigte für November 2012 bis Januar 2013 gezahlt hätte.
Der Berechtigte des Eigenbedarfs musste übergangsweise eine andere Wohnung anmieten.
Da der Berechtigte ca. 150 € mehr Miete monatlich als der ursprüngliche Mieter gezahlt hätte, verlangte der Vermieter Ersatz des Mietausfallschadens - zu Recht.
Der auszugsunwillige Mieter musste für den Zeitraum November 2011 - Januar 2013 die entgangene Miete von monatlich ca. 150 € ausgleichen.
Zudem musste der Mieter Ersatz für die Mieten leisten, die der Berechtigte für November 2012 bis Januar 2013 gezahlt hätte.
AG Aachen, 10.03.2016 - Az: 107 C 263/13
ECLI:DE:AGAC1:2016:0310.107C263.13.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Theresia Donath und RAin Patrizia Klein
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