Die Kosten für die Desinfektion eines Fahrzeuges nach einer durchgeführter Reparatur sind in der
Kaskoversicherung als erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens zu erstatten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Welche Positionen im Schadensfall im Rahmen der Vollkaskoversicherung zu regulieren sind, bestimmt sich folglich nach den zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Versicherungsbedingungen. Insoweit steht es den Parteien eines Versicherungsvertrags grundsätzlich frei, bestimmtet schadensersatzrechtlich erstattungsfähige Positionen von der Ersatzpflicht auszunehmen.
Dementsprechend sehen die in der Kfz-Vollkaskoversicherung regelmäßig verwandten Versicherungsbedingungen eine Zahlungspflicht der Versicherung nur hinsichtlich der für die Reparatur erforderlichen Kosten (bis zu bestimmten Obergrenzen) vor, während sonstige, im Haftpflichtfall einem Geschädigten zu erstattende Positionen wie
Sachverständigenkosten,
Wertminderung oder
Nutzungsausfall nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen ersetzt werden.
Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die zwischen den Parteien geltenden Versicherungsbedingungen zu Reinigungskosten im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten wie der COVID-Pandemie eine Regelung enthalten, ist folglich zu prüfen, ob die allein streitgegenständlichen Kosten für die Desinfektion des klägerischen Fahrzeugs erforderlich für dessen Reparatur waren,
Bei den fraglichen Kosten handelt es sich um erforderliche Reparaturkosten die nach dem Versicherungsvertrag erstattungsfähig sind.
Treffen die Vertragsparteien zu der Frage, welche Maßnahmen zur Reparatur eines beschädigten Kraftfahrzeugs erforderlich sind, keine näheren Vereinbarungen, so kann auch im Rahmen der Kfz-Vollkaskoversicherung auf die Grundsätze des Schadensrechts jedenfalls ergänzend zurückgegriffen werden. Als erforderlich sind danach diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch machen würde.
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