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Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden bei fiktiver Abrechnung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

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Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Der Geschädigte kann, wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, später - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer und (ggf. zusätzlicher) Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Berechnet der Geschädigte seinen Schaden zulässigerweise auf der Grundlage der von dem Sachverständigen ermittelten Kosten fiktiv, also ohne Durchführung der Reparatur und damit insbesondere ohne Umsatzsteuer, hat er - schon um der drohenden Verjährung zu begegnen - ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Der Geschädigte muss nicht darlegen, dass er die Absicht hat, sein Fahrzeug zu reparieren. Vielmehr reicht die Darlegung, dass die Möglichkeit der Reparatur besteht, grundsätzlich aus. Daran fehlte es erst, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund bestände, mit der Reparatur wenigstens zu rechnen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin nimmt nach einem Verkehrsunfall die Beklagte als Haftpflichtversicherer - soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant - auf Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung sämtlichen zukünftigen materiellen Schadens in Anspruch.

Als das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug rückwärts ausgeparkt wurde, fuhr es auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Den Schaden an ihrem Fahrzeug rechnete die Klägerin fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens ab. Die Beklagte erhob Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens und regulierte diesen zum Teil. Vorgerichtlich und gerichtlich ist die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu weiterer Zahlung verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis zu erstatten hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Pflicht zur Erstattung zukünftigen materiellen Schadens festgestellt worden ist. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter.

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