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Überlange Reparaturdauer nach Verkehrsunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Nimmt die Reparatur eines Unfallfahrzeugs mehrere Monate in Anspruch, so kann der Geschädigte gehalten sein, ein Interimsfahrzeug zu erwerben, wenn die Kosten hierfür voraussehbar deutlich niedriger sind als die andernfalls anfallenden Mietwagenkosten bzw. der Nutzungsausfallschaden.

Sofern der Geschädigte zu einer solchen Anschaffung finanziell nicht in der Lage ist, ist der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung darauf hinweisen und eine entsprechende Vorschusszahlung zu verlangen.

Hierfür genügt nicht ein Anwaltsschreiben mit dem Hinweis, der Kläger sei nicht in der Lage, den Schaden aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren, so dass er ohne die verlangte Vorfinanzierung der Wiederbeschaffungskosten eine „kreditfinanzierte Regulierung“ anstrebe, und zwar ggf. durch Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht im Rahmen der unstreitig dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Folgen der Kollision vom 18. März 2007 zwischen den geparkten Fahrzeug des Klägers und einem Fahrzeug der Libyschen Botschaft ein weiterer Nutzungsausfallschadensersatz für fünf Tage in Höhe von jeweils 43,- EUR zu (Unfall am 18. März 2007, Vorliegen des Schadensgutachtens des Sachverständigen Zentrum Berlin beim Kläger am 22. März 2007), insgesamt also 215,- EUR.

Dies kompensiert den zusätzlichen Nutzungsausfallschaden ab dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger Veranlassung hatte, sich in Kenntnis eines wirtschaftlichen Totalschadens nach einem Ersatzfahrzeug umzusehen.

Das Verlangen nach weitergehendem Nutzungsausfallschaden (weitere 71 Tage x 43,00 EUR = 3.053,00 EUR) ist nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen und die Forderung im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des Klägers nach § 254 Abs. 2 BGB als unbegründet angesehen.

Das Landgericht ist hierbei - ohne das im Einzelnen näher darzulegen - von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen.

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Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerTheresia Donath

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