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Montrealer Übereinkommen greift auch bei multimodalem Transport: wenn Schadensort unklar bleibt

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die rechtliche Einordnung eines multimodalen Transportvertrags bestimmt maßgeblich, welches Haftungsregime zur Anwendung kommt. Bei der Abgrenzung zwischen dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) und den Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) kommt es entscheidend darauf an, ob der Schadensort festgestellt werden kann.

Art. 31 MÜ findet bei multimodalen Transporten (§ 452 HGB) keine Anwendung, wenn nachgewiesen ist, dass der Schaden auf einer vertragskonformen Land- oder Schiffsstrecke eingetreten ist. Dieser Nachweis ist erforderlich, um die Anwendbarkeit des MÜ auszuschließen. Fehlt ein solcher Nachweis, bleibt das Montrealer Übereinkommen anwendbar und wird nicht durch § 452b HGB verdrängt (vgl. BGH, 10.05.2012 - Az: I ZR 109/11; OLG Stuttgart, 21.10.2009 - Az: 3 U 116/09).

Wird der Schadensort nicht konkret festgestellt, gilt die Vermutung, dass der Schaden während der Luftbeförderung eingetreten ist. In diesem Fall greifen die besonderen Vorschriften des Montrealer Übereinkommens, insbesondere zu Anzeige- und Ausschlussfristen. Art. 31 Abs. 2 MÜ verlangt bei Teilverlusten eine rechtzeitige Schadensanzeige. Nur beim Totalverlust entfällt diese Pflicht, da der Frachtführer in diesem Fall regelmäßig vom Verlust Kenntnis hat. Bei einem bloßen Teilverlust dagegen besteht die Anzeigepflicht fort, da der Frachtführer nicht zwingend weiß, dass einzelne Güter fehlen.

Unterbleibt die fristgerechte Anzeige, ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß Art. 31 Abs. 4 MÜ ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Frachtführer den Verlust kennt oder arglistig verschwiegen hat. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

Auch für die Schadenshöhe gelten strenge Anforderungen an die Darlegungslast. Wird der Schaden nach Verkaufspreisen berechnet, ohne dass dargelegt ist, dass tatsächlich ein entgangener Gewinn entstanden ist oder eine Nachproduktion ausgeschlossen war, ist der Anspruch nicht schlüssig begründet. Maßgeblich ist der tatsächliche Vermögensnachteil – regelmäßig der Einkaufswert der abhandengekommenen Ware.


LG Landshut, 26.10.2022 - Az: 1 HK O 391/21

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