Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieDienstwagen werden mit den unterschiedlichsten Regelungen
Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen. Vielfach wird ein Dienstwagen auch zu privaten Zwecken überlassen. Wird ein Arbeitnehmer nun länger krank, so stellt sich die Frage, ob er den Dienstwagen dennoch weiter nutzen darf oder nicht.
Grundsätzliches
Grundsätzlich gilt, dass die private Nutzung des Dienstwagens ein Teil der
Vergütung ist. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer während des Entgeltfortzahlungszeitraumes dann einen Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens hat, wenn dieser als Sachbezug Teil der Vergütung ist. Denn für diesen Zeitraum sollen dem Arbeitnehmer keine finanziellen Einbußen entstehen.
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, dass durch Arbeitsunfähigkeit die Möglichkeit zur dienstlichen Verwendung des Dienstwagens entfällt.
Benötigt der
Arbeitgeber eine Ersatzkraft, so kann eine Ausnahme vorliegen, wobei ein Wertersatz seitens des Arbeitgebers zu leisten ist, wenn der Dienstwagen vertragswidrig entzogen wird. Ein betroffener Arbeitnehmer kann dann im Prinzip eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der Dienstwagenberechtigung verlangen.
Was gilt nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums?
Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes (sechs Wochen) entfällt der Anspruch auf den Dienstwagen, es sei denn
Arbeitsvertrag oder Dienstwagenordnung regeln ein anderes (BAG, 14.12.2010 - Az:
9 AZR 631/09).
Der Arbeitgeber kann den Dienstwagen dann zurückverlangen, aber auch (vorerst) freiwillig beim Arbeitnehmer belassen, wobei im letzteren Fall zu beachten ist, dass bei mehrmaliger gleichartiger Gewährung ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen kann.
Verlangt der Arbeitgeber die Herausgabe nicht umgehend, so ist dies nicht als konkludente Vereinbarung zu betrachten, nach der der Arbeitnehmer weiterhin ein Nutzungsrecht haben soll (LAG Köln, 22.06.2001 - Az: 11 (6) Sa 391/01; BAG, 14.12.2010 - Az:
9 AZR 631/09).
Es ist bei einer langfristigen Krankheit, die über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgeht also nicht vertragswidrig, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen zurückfordert. Dies ist entschädigungslos hinzunehmen.
Ein anderes gilt für den Fall, dass dem Arbeitnehmer aufgrund arbeits- oder
tarifvertraglicher Grundlage ein längerer Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer auch für den verlängerten Zeitraum ein Anspruch auf den Dienstwagen zu.
Trotz Wegfall der Lohnfortzahlung nach sechs Wochen kann der Arbeitgeber den Dienstwagen nicht sofort herausverlangen, sondern muss i.d.R. nach Treu und Glauben im billigen Ermessen eine angemessene Abholungsfrist gewähren.
Wo muss der Dienstwagen übergeben werden?
Muss der Arbeitnehmer einen Dienstwagen mit Privatnutzung zurückgeben, so stellt sich die Frage, an welchem Ort die Herausgabe konkret zu erfolgen hat.
Hier gilt nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg, dass der Leistungsort des Herausgabeanspruchs der Wohnort des erkrankten Arbeitnehmers ist, sofern nicht nach der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes gilt (LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - Az:
10 Sa 1809/12).
Verzug tritt nur ein, wenn der Gläubiger die erforderliche Handlung vornimmt bzw. anbietet und der Schuldner eine notwendige Mitwirkungshandlung verweigert.