Im Bußgeldverfahren kann ein Verteidiger auf Antrag Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes verlangen. Die Übersendung als PDF ist zulässig und verstößt nicht gegen das Urheberrecht.
Die Übersendung einer Kopie ist notwendig, um den ggf. als Zeugen zu ladenden Messbeamten sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragen zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht nicht versagt werden.
Die Übersendung einer Kopie ist notwendig, um den ggf. als Zeugen zu ladenden Messbeamten sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragen zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht nicht versagt werden.
AG Heidelberg, 31.10.2011 - Az: 3 OWI 510 JS 22198/11
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