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Geschwindigkeitsmessung mit Leivtec XV3: PTB-Zulassung führt zu standardisiertem Messverfahren

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Bauartzulassung eines Geschwindigkeitsmessgeräts durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) entfaltet die Wirkung eines antizipierten Sachverständigengutachtens, an dessen Richtigkeit begründete Zweifel nur bestehen, wenn ein Sachverständiger nachvollziehbar ein bei der Zulassung nicht berücksichtigtes strukturelles Phänomen aufzeigt. Eine bloße, nicht näher fundierte gegenteilige Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen genügt hierfür nicht und rechtfertigt keinen Freispruch nach dem Zweifelssatz.

Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen

Bei der Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr stellt sich immer wieder die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Messergebnis der gerichtlichen Entscheidung ohne weitere technische Prüfung zugrunde gelegt werden darf. Die Rechtsprechung geht bei durch die PTB zugelassenen Messsystemen von einem sogenannten standardisierten Messverfahren aus (vgl. OLG Celle, 28.10.2013 - Az: 322 SsRs 280/13). Ein solches liegt vor, wenn ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren angewendet wird, dessen Bedingungen und Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren hat zur Folge, dass sich der Tatrichter im Regelfall auf die Mitteilung des Messergebnisses beschränken kann, ohne die zugrundeliegende Messmethode im Einzelnen erneut zu überprüfen.

Welche Bedeutung hat die Bauartzulassung durch die PTB?

Von der PTB als Bundesoberbehörde zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, 14.07.2014 - Az: IV-1 RBs 50/14; OLG Bamberg, 22.10.2015 - Az: 2 Ss OWi 641/15). Mit der amtlichen Zulassung bestätigt die PTB nach umfangreichen messtechnischen, technischen und administrativen Prüfungen sowie nach Festlegung der Eichprozeduren im Wege eines Behördengutachtens, dass die Ermittlung des Messwertes einer sachverständigen Prüfung unterzogen wurde und die Messergebnisse innerhalb einer zulässigen Toleranz liegen. Der Bauartzulassung kommt damit die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu (vgl. OLG Frankfurt, 04.12.2014 - Az: 2 Ss Owi 1041/14; OLG Bamberg, 22.10.2015 - Az: 2 Ss Owi 641/15; OLG Karlsruhe, 17.07.2015 - Az: 2 SsBs 212/15; OLG Zweibrücken, 21.04.2017 - Az: 1 OWi 2 Ss Bs 18/17). Ist ein Messgerät entsprechend zugelassen und im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen zur Funktionsweise des Messgeräts enthoben.

Wann bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit einer Messung?

Zweifel an der Richtigkeit einer Messung können sich nicht allein aus einer abweichenden Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ergeben. Betrifft der behauptete Fehler die Messtechnik, die Messsoftware oder die Auswertesoftware strukturell und damit eine Vielzahl von Messvorgängen an unterschiedlichen Orten und Zeiten, steht diesem Vortrag grundsätzlich die Zulassung durch die PTB als antizipiertes Sachverständigengutachten entgegen. Der die Zweifel begründende Vortrag muss zunächst ergeben, dass ein Phänomen vorliegt, das bei der Zulassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden ist. Gelangt ein hinzugezogener Sachverständiger gleichwohl zu der Bewertung, es liege trotz einer innerhalb der PTB-Zulassung liegenden Messung eine Fehlmessung vor, muss er in einer für das Gericht nachvollziehbaren Form darlegen, wie eine solche Fehlmessung trotz der Zulassungsprüfung durch die PTB möglich ist. Erst wenn dies gelingt, liegen zwei widerstreitende Sachverständigengutachten vor - das Zulassungsgutachten der PTB und das gerichtliche Gutachten -, zwischen denen das Tatgericht eine eigene, für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbare Bewertung vorzunehmen hat.


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AG Jülich, 02.11.2018 - Az: 12 OWi 122/16

ECLI:DE:AGJUEL:2018:1102.12OWI122.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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