Betroffene eines Bußgeldverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung haben zwar Anspruch auf Einsicht in den verschlüsselten Messdatensatz, nicht jedoch auf Überlassung des behördlichen Universal-Tokens, des zugehörigen Passworts oder der Auswerte-Software durch die Verwaltungsbehörde. Der aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgende Grundsatz der Waffengleichheit begründet keine Verpflichtung der Behörde, sich Informationen oder Programme erst zu beschaffen, die sie für die eigene Ermittlungstätigkeit nicht benötigt - zumal der Verteidigung mit dem gebührenpflichtigen Gutachter-Token beim zuständigen Eichamt ein eigener Zugangsweg offensteht.
Dieses Recht erstreckt sich auch auf Informationen, die sich außerhalb der eigentlichen Bußgeldakte bei der Verwaltungsbehörde befinden. Es soll dem Betroffenen ermöglichen, sich selbst Gewissheit darüber zu verschaffen, dass sich aus nicht vorgelegten Inhalten keine entlastenden Tatsachen ergeben, und eine Entscheidung über Beweisanträge oder die Vorlage von Beweismitteln zu ermöglichen. Dieses Informations- und Einsichtsrecht kann dabei über die gerichtliche Aufklärungspflicht in der Hauptverhandlung hinausgehen (vgl. OLG Dresden, 11.12.2019 - Az: 23 Ss 709/19 (B)).
Der Gewährung des Informationszugangs können zudem gewichtige, verfassungsrechtlich verbürgte Interessen entgegenstehen, etwa die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder schützenswerte Interessen Dritter. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit müssen zudem nicht sämtliche, in der unterschiedlichen Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede zwischen Verfolgungsbehörde und Verteidigung ausgeglichen werden.
Welche Informationsrechte hat die Verteidigung im Bußgeldverfahren?
Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert Waffengleichheit zwischen Verfolgungsbehörden und Betroffenen. Daraus folgt ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen sowie auf Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die eine wirkungsvolle Wahrnehmung der eigenen Rechte nicht möglich wäre (vgl. BVerfG, 12.11.2020 - Az: 2 BvR 1616/18; BVerfG, 20.06.2023 - Az: 2 BvR 1167/20).Dieses Recht erstreckt sich auch auf Informationen, die sich außerhalb der eigentlichen Bußgeldakte bei der Verwaltungsbehörde befinden. Es soll dem Betroffenen ermöglichen, sich selbst Gewissheit darüber zu verschaffen, dass sich aus nicht vorgelegten Inhalten keine entlastenden Tatsachen ergeben, und eine Entscheidung über Beweisanträge oder die Vorlage von Beweismitteln zu ermöglichen. Dieses Informations- und Einsichtsrecht kann dabei über die gerichtliche Aufklärungspflicht in der Hauptverhandlung hinausgehen (vgl. OLG Dresden, 11.12.2019 - Az: 23 Ss 709/19 (B)).
Wo liegen die Grenzen des Informationszugangs?
Das Recht auf Zugang zu außerhalb der Akte befindlichen Informationen gilt gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten nicht unbegrenzt. Andernfalls bestünde die Gefahr uferloser Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und von Rechtsmissbrauch. Die begehrten Informationen müssen daher hinreichend konkret benannt sein, in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und erkennbar Relevanz für die Verteidigung aufweisen.Der Gewährung des Informationszugangs können zudem gewichtige, verfassungsrechtlich verbürgte Interessen entgegenstehen, etwa die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder schützenswerte Interessen Dritter. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit müssen zudem nicht sämtliche, in der unterschiedlichen Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede zwischen Verfolgungsbehörde und Verteidigung ausgeglichen werden.
Besteht ein Anspruch auf den behördlichen Universal-Token?
Ein Anspruch auf Einsicht in den verschlüsselten Datensatz der kompletten Messserie steht dem Betroffenen zu. Nicht umfasst ist hingegen ein Anspruch auf Herausgabe des behördlichen Universal-Tokens nebst Passwort zur eigenständigen Auswertung der Messung (ebenso: OLG Zweibrücken, 01.03.2023 - Az: 1 OWi 2 SsBs 49/22; AG St. Ingbert, 15.09.2022 - Az: 23 OWi 65 Js 667/22 (1278/22); AG Torgau, 30.05.2023 - Az: 2 OWi 954 Js 36701/23).Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Eilenburg, 11.08.2023 - Az: 8 OWi 252/23
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


