Ein Betroffener kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Geschwindigkeitsmessgerät keine „Rohmessdaten“ speichert. Das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgende Recht auf ein faires Verfahren vermittelt zwar einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen, nicht in der Akte befindlichen Informationen, begründet aber keine staatliche Pflicht, potentielle Beweismittel erst vorzuhalten oder zu schaffen.
Im Zusammenhang mit standardisierten Messverfahren bedeutet dies: Technische Messsysteme, deren Bauart von der PTB zur Eichung zugelassen ist, werden von den Gerichten regelmäßig als standardisierte Messverfahren anerkannt. Bei deren Anwendung sind geringere Anforderungen an Beweisführung und Urteilsfeststellungen zu stellen. Das Tatgericht ist erst dann zur weiteren Überprüfung des Messergebnisses verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen; die pauschale Behauptung einer fehlerhaften Messung genügt hierfür nicht.
Eine Verfassungsbeschwerde muss sich zudem mit den vom Bundesverfassungsgericht bereits entwickelten Maßstäben auseinandersetzen und darlegen, weshalb diese fortzuentwickeln sein sollen. Die bisherige Rechtsprechung konstatiert lediglich ein - nicht unbegrenztes - Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen (vgl. BVerfG, 12.11.2020 - Az: 2 BvR 1616/18). Wird diese Auseinandersetzung versäumt, genügt die Beschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
Worum ging es in dem Verfahren?
Gegenstand des Verfahrens war eine Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtliche Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen mobilen Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt worden war. Vorliegend betraf dies ein Gerät des Typs Leivtec XV3, das infolge eines Software-Updates keine sogenannten „Rohmessdaten“ mehr speichert. Der Betroffene sah hierin einen Verstoß gegen sein Recht auf ein faires Verfahren, weil ihm dadurch die Möglichkeit genommen werde, das Messergebnis sachverständig überprüfen zu lassen.Welche Bedeutung hat das Recht auf ein faires Verfahren im Bußgeldverfahren?
Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Betroffenen, prozessuale Rechte mit der erforderlichen Sachkunde wahrzunehmen und Übergriffe staatlicher Stellen abwehren zu können. Eine Verletzung liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde.Im Zusammenhang mit standardisierten Messverfahren bedeutet dies: Technische Messsysteme, deren Bauart von der PTB zur Eichung zugelassen ist, werden von den Gerichten regelmäßig als standardisierte Messverfahren anerkannt. Bei deren Anwendung sind geringere Anforderungen an Beweisführung und Urteilsfeststellungen zu stellen. Das Tatgericht ist erst dann zur weiteren Überprüfung des Messergebnisses verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen; die pauschale Behauptung einer fehlerhaften Messung genügt hierfür nicht.
Besteht ein Anspruch auf Zugang zu Rohmessdaten?
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt ein Anspruch des Betroffenen auf Zugang auch zu solchen Informationen, die bei der Bußgeldbehörde vorhanden, aber nicht zur Bußgeldakte genommen wurden. Dieser Zugangsanspruch besteht jedoch nicht unbegrenzt: Die begehrten Informationen müssen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorwurf stehen und erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Ob auch Rohmessdaten zu den herauszugebenden Informationen zählen, ist im jeweiligen Einzelfall von den Bußgeldbehörden beziehungsweise Fachgerichten zu entscheiden.Warum begründet das Fehlen von Rohmessdaten keine Grundrechtsverletzung?
Der zugrunde liegende Anspruch erschöpft sich in einem Recht auf Zugang zu vorhandenen Informationen. Ein Betroffener, der geltend macht, die zuständigen Behörden müssten nur solche Geräte einsetzen, die Rohmessdaten erheben, verlangt demgegenüber ein Mehr gegenüber der bloßen Herausgabe vorhandener Informationen. Eine solche Argumentation legt nicht substantiiert dar, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren auch eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten erst vorzuhalten oder zu schaffen. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen bei der Geltendmachung von Handlungspflichten der öffentlichen Gewalt.Eine Verfassungsbeschwerde muss sich zudem mit den vom Bundesverfassungsgericht bereits entwickelten Maßstäben auseinandersetzen und darlegen, weshalb diese fortzuentwickeln sein sollen. Die bisherige Rechtsprechung konstatiert lediglich ein - nicht unbegrenztes - Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen (vgl. BVerfG, 12.11.2020 - Az: 2 BvR 1616/18). Wird diese Auseinandersetzung versäumt, genügt die Beschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
Welche Rolle spielt die obergerichtliche Rechtsprechung?
In der fachgerichtlichen Praxis wird nahezu einhellig abgelehnt, dass aus dem Recht auf gleichmäßigen Zugang zu vorhandenen Beweismitteln auch ein Recht auf Vorhaltung oder Schaffung potentieller Beweismittel folgt; das standardisierte Messverfahren wird nach den allgemeinen Grundsätzen auch bei fehlenden Rohmessdaten angewendet. Eine abweichende Auffassung vertritt insoweit der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, der ein Recht auf effektive Verteidigung als geeignet ansieht, die Speicherung von Rohmessdaten zu gebieten, sofern zuverlässige Verteidigungsmittel fehlen und eine Speicherung technisch möglich sowie zur Verifizierung geeignet ist (vgl. VerfGH Saarland, 05.07.2019 - Az: Lv 7/17).Ergebnis
Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung eines Geschwindigkeitsmessergebnisses ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren eine staatliche Pflicht zur Vorhaltung oder Schaffung von Rohmessdaten folgt und sich die Beschwerde nicht mit den hierzu bereits entwickelten verfassungsgerichtlichen Maßstäben auseinandersetzt.
BVerfG, 20.06.2023 - Az: 2 BvR 1167/20
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230620.2bvr116720
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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