Missachtet ein Fahrzeugführer die Vorfahrt und überschreitet der bevorrechtigte Fahrer zugleich die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich, kann dies im Rahmen der Haftungsabwägung nach einem Verkehrsunfall zur hälftigen Schadensteilung führen.
Diese Wertung steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, wonach bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von etwa 50 % eine hälftige Haftungsteilung rechtfertigen kann (vgl. OLG Düsseldorf, 11.08.2015 - Az: I-1 U 130/14; OLG Naumburg, 20.03.2014 - Az: 1 U 113/13). Eine noch höhere Überschreitung, wie sie hier mit 64 % festgestellt wurde, steht der Annahme einer hälftigen Mithaftung des Bevorrechtigten damit erst recht nicht entgegen.
Wäre es dem Geschädigten möglich und zumutbar gewesen, den Sachverständigen bereits deutlich früher zu beauftragen, und lässt sich anhand der tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung nach Vorliegen des Gutachtens absehen, in welchem Zeitraum eine Ersatzbeschaffung realistisch möglich gewesen wäre, ist der Nutzungsausfallzeitraum entsprechend zu verkürzen.
Vorliegend wurde der Sachverständige erst zehn Tage nach dem Unfall beauftragt, obwohl der Totalschaden bereits am Unfalltag erkennbar war; da die Ersatzbeschaffung sodann bereits drei Tage nach Vorliegen des Gutachtens gelang, wurde der ersatzfähige Nutzungsausfallzeitraum auf denjenigen Zeitraum begrenzt, der sich bei einer als zumutbar erachteten früheren Beauftragung ergeben hätte.
Haftungsverteilung nach einem Vorfahrtsunfall
Kommt es zwischen einem wartepflichtigen und einem bevorrechtigten Fahrzeug zur Kollision, ist die Haftung gemäß §§ 7, 17, 18 StVG nach den Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen beider Beteiligter abzuwägen. Ausgangspunkt dieser Abwägung ist zunächst die gleich hoch zu bewertende Betriebsgefahr beider Fahrzeuge, sodass der Haftungsanteil im Grundsatz je 50 % beträgt. Dieser Ausgangswert kann sich jedoch zu Lasten einer Partei verschieben, wenn dieser gefahrerhöhende Umstände zugerechnet werden können, die unfallursächlich geworden sind. Zu berücksichtigen sind dabei ausschließlich unstreitige oder bewiesene Tatsachen; jede Partei trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast für die zu Lasten der Gegenseite zu berücksichtigenden Umstände.Wie wirkt sich eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Bevorrechtigten aus?
Die Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen stellt regelmäßig einen gewichtigen, gegen ihn sprechenden Umstand dar. Überschreitet der bevorrechtigte Fahrer jedoch seinerseits die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich, kann dieser Verstoß die Vorfahrtsverletzung in der Abwägung kompensieren. Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte ein Sachverständigengutachten eine Kollisionsgeschwindigkeit des bevorrechtigten Fahrzeugs von 59-65 km/h sowie - unter Zugrundelegung einer Notbremsverzögerung von 7 m/s² und der festgestellten Bremsspurlänge - eine Ausgangsgeschwindigkeit vor der Gefahrenbremsung von 82-88 km/h ermittelt. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ergab sich hieraus eine Überschreitung von im Minimum 64 %, mithin eine Geschwindigkeit von ca. 32-38 km/h über dem erlaubten Wert. Eine solche Überschreitung wurde als so gewichtig eingestuft, dass sie der unstreitigen Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen gleichzusetzen ist, sodass es bei einer hälftigen Haftungsteilung verblieb.Diese Wertung steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, wonach bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von etwa 50 % eine hälftige Haftungsteilung rechtfertigen kann (vgl. OLG Düsseldorf, 11.08.2015 - Az: I-1 U 130/14; OLG Naumburg, 20.03.2014 - Az: 1 U 113/13). Eine noch höhere Überschreitung, wie sie hier mit 64 % festgestellt wurde, steht der Annahme einer hälftigen Mithaftung des Bevorrechtigten damit erst recht nicht entgegen.
Anforderungen für eine Nutzungsausfallentschädigung
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den durch den Unfall verursachten Ausfallzeitraum nicht durch eigenes Verzögerungsverhalten unangemessen verlängert. Ist bereits am Unfalltag oder kurz danach ein wirtschaftlicher Totalschaden erkennbar, obliegt es dem Geschädigten, den Kfz-Sachverständigen ohne schuldhaftes Zögern mit der Begutachtung zu beauftragen, um die Grundlage für eine zeitnahe Ersatzbeschaffung zu schaffen. Eine gewisse Überlegungsfrist zur Auswahl eines Sachverständigen sowie ein gewisser zeitlicher Spielraum zur Klärung der Schadenshöhe sind dem Geschädigten dabei jedoch zuzubilligen.Wäre es dem Geschädigten möglich und zumutbar gewesen, den Sachverständigen bereits deutlich früher zu beauftragen, und lässt sich anhand der tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung nach Vorliegen des Gutachtens absehen, in welchem Zeitraum eine Ersatzbeschaffung realistisch möglich gewesen wäre, ist der Nutzungsausfallzeitraum entsprechend zu verkürzen.
Vorliegend wurde der Sachverständige erst zehn Tage nach dem Unfall beauftragt, obwohl der Totalschaden bereits am Unfalltag erkennbar war; da die Ersatzbeschaffung sodann bereits drei Tage nach Vorliegen des Gutachtens gelang, wurde der ersatzfähige Nutzungsausfallzeitraum auf denjenigen Zeitraum begrenzt, der sich bei einer als zumutbar erachteten früheren Beauftragung ergeben hätte.
Bedeutung des Fahrzeugalters für die Höhe der Entschädigung
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Einordnung des beschädigten Fahrzeugs in die einschlägigen Tabellenwerke (hier: Schwacke-Liste Nutzungsausfall nach Sanden/Danner/Küppersbusch). Das Alter des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt ist dabei durch eine schrittweise Herabstufung der ursprünglichen Fahrzeuggruppe zu berücksichtigen, üblicherweise um eine Gruppe je fünf Jahre seit Erstzulassung. Bei einem im Zeitpunkt des Unfalls bereits nahezu zwanzig Jahre alten Fahrzeug führt dies regelmäßig zu einer Einstufung in eine der untersten Fahrzeuggruppen mit entsprechend geringerem Tagessatz.
AG Halle/Saale, 12.12.2018 - Az: 99 C 1978/17
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