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Rückzahlungsanspruch des Phishing-Opfers gegen die Inhaberin des Empfängerkontos

Geld & Recht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer einem Dritten die freie Nutzung seines Bankkontos überlässt, muss sich dessen Kenntnis von der kriminellen Herkunft eingehender Gelder zurechnen lassen und haftet auf Rückzahlung, auch wenn er an der Tat nicht beteiligt war und nicht von ihr profitiert hat. Ob eine Einweihung in den Betrug vorlag, ist für den Rückzahlungsanspruch des Geschädigten nicht entscheidend.

Haftung des Kontoinhabers für betrügerische Zahlungseingänge

Wird das Opfer einer Phishing-Masche durch Täuschung dazu gebracht, dass Geld von seinem Konto auf das Konto eines Dritten fließt, stellt sich die Frage, ob der Geschädigte vom Inhaber des Empfängerkontos die Rückzahlung verlangen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kontoinhaber selbst bestreitet, an der Tat beteiligt gewesen zu sein, und angibt, das Konto lediglich einer anderen Person zur Verfügung gestellt zu haben.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im zu entscheidenden Fall wurde ein Mann durch eine Phishing-SMS und den anschließenden Anruf eines angeblichen Bankmitarbeiters dazu veranlasst, vermeintliche „Updates“ seiner Bankdaten für das Online-Banking vorzunehmen. In der Folge wurden von seinem Konto knapp 6.000 Euro ohne sein Wissen auf das Konto einer Frau bei einer Sparkasse überwiesen. Der Geschädigte verlangte von der Kontoinhaberin die Rückzahlung. Diese bestritt eine Beteiligung am Betrug. Vielmehr habe ihr damaliger Freund die Tat allein begangen und das Geld inzwischen abgehoben und ausgegeben. Sie habe ihm lediglich ihre Bankkarte überlassen, weil er ihr gegenüber vorgegeben habe, sich in Schwierigkeiten zu befinden.

Wie begründet sich der Rückzahlungsanspruch?

Maßgeblich ist, dass der Betrag ohne rechtlichen Grund auf dem Konto der Inhaberin eingegangen ist. Zwischen dem Geschädigten und der Kontoinhaberin bestand kein Rechtsverhältnis, das den Zahlungseingang hätte rechtfertigen können. Damit liegt eine Bereicherung ohne Rechtsgrund vor, die grundsätzlich zur Herausgabe verpflichtet.

Entscheidend für die Haftung ist, dass die Kontoinhaberin ihrem damaligen Freund die Nutzung des Kontos ermöglicht hat. Wer einem Dritten den freien Zugang zum eigenen Bankkonto gewährt, ist so zu behandeln, als hätte er selbst gewusst, dass das eingehende Geld kriminell erlangt wurde. Die Kenntnis von der Herkunft des Geldes wird dem Kontoinhaber mithin zugerechnet. Dies hat zur Folge, dass die für Fälle der Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund vorgesehene verschärfte Haftung eingreift, die einen Einwand des Wegfalls der Bereicherung ausschließt. Die Frage, ob die Kontoinhaberin tatsächlich in die Tat eingeweiht war, konnte daher offenbleiben, ebenso, ob ihren Angaben zum Tatablauf Glauben zu schenken ist.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung besteht auch dann, wenn die Kontoinhaberin selbst keinen Vorteil aus der Straftat gezogen hat und das Geld vom Dritten abgehoben und verbraucht wurde. Der Umstand, dass der Betrag nicht mehr bei ihr verblieben ist, ändert an der Zahlungspflicht nichts. Im konkreten Fall wurde die Frau daher zur Rückzahlung von knapp 6.000 Euro verurteilt.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Kontoinhaberin ihrerseits den Dritten, der das Konto für die Tat genutzt hat, in Haftung nehmen könnte. Ob sie das Geld auf diesem Weg tatsächlich zurückerhält, ist eine davon zu trennende Frage und blieb offen. Das Risiko der Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs trägt die Kontoinhaberin.


LG Frankenthal, 18.09.2026 - Az: 9 O 46/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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