Im vorliegenden Fall war es bei einem Abbiegemanöver zu einer Kollision im Kreuzungsbereich gekommen. Der Vorfahrtsberechtigte war hierbei aber mit erheblich erhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Für den Abbiegenden, der auf die Vorfahrt des anderen Verkehrsteilnehmers zu achten hat, ist es jedoch vorhersehbar, dass der Vorfahrtsberechtigte mit einer erhöhten Geschwindigkeit fährt. Er hat aus diesem Grund mit Geschwindigkeitsverstößen des Vorfahrtsberechtigten zu rechnen.
Aus diesem Grund hielt das Gericht eine Haftungsteilung im vorliegenden Fall für angemessen.
Aus diesem Grund hielt das Gericht eine Haftungsteilung im vorliegenden Fall für angemessen.
OLG Düsseldorf, 11.08.2015 - Az: I-1 U 130/14
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