Kann der Besitzer einer Garage das Garagentor nur unter Verursachung von Geräuschen öffnen und schließen, die die Nachtruhe stören, so darf er die Garage in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht benutzen.
OLG Düsseldorf, 06.05.1991 - Az: 5 Ss (OWi) 56/91 - (OWi) 28/91 I
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


