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Hausrat ist in der Tiefgarage nicht versichert!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Versicherungsschutz der Hausratversicherung erstreckt sich bereits nicht auf den Tiefgaragenstellplatz. Gemäß § 6 Nr. 1 VHB 2010 ist nur der am Versicherungsort befindliche Hausrat versichert.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs verstehen muss.

Der Tiefgaragenstellplatz fällt nicht unter § 6 Nr. 3 d) VHB 2010. Nach dieser Bestimmung gehören zur Wohnung privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsortes befinden. Von dieser Bestimmung werden nur Garagen erfasst, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden. Dass „privat genutzt“ eine ausschließliche Nutzung durch den Versicherungsnehmer voraussetzt, ergibt sich auch unter Zugrundelegung des Verständnisses eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bereits aus dem Sinnzusammenhang mit § 6 Nr. 3 a) Satz 2 und 3 VHB 2010. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Garagen des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, nur bei einer ausschließlichen Nutzung durch den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zur Wohnung gehören (§ 6 Nr. 3 b) VHB 2010). Es ist ohne weiteres erkennbar, dass bei einer nur in der Nähe befindliche Garage Sammelgaragen erst recht nicht Versicherungsort im Rahmen der Hausratversicherung sein können, da die Einwirkungs- und Beobachtungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers in diesem Fall naturgemäß noch weiter eingeschränkt sind.

Der streitgegenständliche Tiefgaragenstellplatz wird auch von § 6 Nr. 3 c) VHB 2010 nicht erfasst. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob eine Verschließbarkeit im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist. Dies kann indes dahinstehen, da der Tiefgaragenstellplatz jedenfalls kein Raum ist, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird. Der Raum muss zur Abstellung des dort befindlichen Hausrats vorgesehen („ausgewiesen“) sein. Der Tiefgaragenstellplatz ist nicht zur Lagerung von Reifen, sondern zum Abstellen eines Pkw vorgesehen. Die tatsächliche Nutzung führt nicht dazu, dass der Tiefgaragenstellplatz für die Lagerung von Reifen vorgesehen wäre. Auch der Umstand, dass ein Fahrradkeller in der Bestimmung ausdrücklich genannt wird, führt nicht zu einer anderen Bewertung, denn auch in einem Fahrradkeller sind nur dort befindliche Fahrräder und nicht jede Form von Hausrat versichert.


AG Hersbruck, 14.10.2016 - Az: 3 C 876/16

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