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Abstandsvorschriften andern sich durch Dachterrasse auf der Garage nicht

Mietrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Eine Garage verliert ihr Abstandsprivileg nicht dadurch, dass auf ihrem Dach eine vom Wohnhaus zugängliche Terrasse angelegt wird. Es kommt allein darauf an, ob sie für sich und die Terrasse als Teil des Wohnhauses die Abstandsvorschriften einhalten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es gibt keinen störungsunabhängigen Anspruch jedes Planunterworfenen darauf, dass durch Einhaltung der Maß- und Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche ein bestimmter „Gebietscharakter“ erhalten bleibt. Der Senat hatte in seinem unveröffentlichten Beschluss vom 19.12.2016 - Az: 1 ME 150/16 - dazu folgendes ausgeführt:

„Der Auffassung von Jeromin (Baunachbarrechtsschutz 3.0, BauR 2016, 925) folgt der Senat nicht. Es gibt keinen Anlass, die „3. Stufe der Fortentwicklung des öffentlichen Baunachbarrechts“ (Jeromin, aaO, S. 926 li. Sp.) zu nehmen oder zu zünden. Der Verfasser verkennt, dass die grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 (Az: 4 C 28.91) nicht auf der Annahme beruht, grundsätzlich hätten alle Normen des öffentlichen Baurechts nachbarschützenden Charakter und müsse einem Nachbarn daher stets ermöglicht sein, sich auf Festsetzungen zu berufen, die im weiteren Sinne den Charakter dieses Baugebiets prägen/mitbestimmen sollen. Ausgangspunkt der bundesgerichtlichen Rechtsfindung ist vielmehr die unverändert gültige gegenteilige Annahme, alle Normen des öffentlichen Planungsrechts erlasse die Gemeinde in erster Linie im öffentlichen Interesse. Dass sie dabei im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB nach Möglichkeit alle konkurrierenden, auch privaten Interessen zu berücksichtigen habe, ändere daran nichts. Nur im begründeten, für jede Norm gesondert darzulegenden Ausnahmefall komme die Annahme in Betracht, sie dienten auch (d. h. mithin: nur daneben) dem Schutz bestimmter Dritter. Dieser Richtsatz erleide von Gesetzes wegen nur für die Art der baulichen Nutzung eine grundsätzliche Ausnahme, und zwar deshalb, weil der Gesetzgeber in §§ 2 bis 9 und 12 BauNVO bestimmte Nutzungsarten als miteinander regelhaft verträglich und hierdurch den Kreis der in einem Baugebiet Zusammengeschlossenen mit dem Ziel zu einer Schicksalsgemeinschaft bestimmt habe, schon Anfängen einer Umwandlung des Baugebiets vorbeugen zu können. Das dürfe jeder diesem Baugebiet Zugehörige als eigenes wehrfähiges Recht reklamieren.

Anders verhält es sich indes mit der Anzahl zulässiger Vollgeschosse. Es mag ja sein, dass auch deren Festsetzung den Charakter des Baugebiets mitbestimmt. Doch das ist im Ausgangspunkt nur eine städtebauliche, d. h. eben nicht automatisch der Zuordnung individueller Abwehrbefugnisse dienende Festsetzung. Maßgeblich ist, dass der Gesetzgeber anders als bei der Nutzungsart hinsichtlich der Lage der Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) und der Vollgeschosse (§ 20 Abs. 1 BauNVO) keine derartige Grundsatzbestimmung getroffen hat. Es ist vielmehr in die zuvörderst städtebauliche Entscheidung der Gemeinde gestellt, welche Verdichtung sie wünscht - und angesichts der landesrechtlichen Abstandsvorschriften überhaupt erreichen kann. Sie ist hierbei nicht gehalten, Unterschiede in der Zuteilung von Nutzungsmöglichkeiten unter Umständen nur nach Maßgabe der § 1 Abs. 4 ff. BauNVO bestimmen zu können. Ein System voneinander abhängiger, dem jeweiligen Gebietstyp zu entnehmender Geschosszahlen gibt es nicht…:“

Dasselbe gilt für die Festsetzung der Sockelhöhe.

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