Die Verlegung von Kabeln über einen Radweg und deren Abdeckung durch eine Kabelbrücke verletzt keine Verkehrssicherungspflicht, auch wenn die Brücke nicht waagerecht zur Fahrtrichtung verläuft und nicht durch Verkehrszeichen gekennzeichnet ist, sofern sie bei angepasster Geschwindigkeit gefahrlos überquert werden kann. Verkehrsflächen sind grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer darbieten; das Verhalten des Nutzers muss sich an die Gegebenheiten anpassen.
Kabel, die über einen Radweg verlegt werden, müssen so gesichert werden, dass sie kein Stolperrisiko darstellen; dies kann durch geeignete Kabelbrücken erfolgen. Eine solche Kabelbrücke ist ausreichend kenntlich gemacht, wenn sie farblich markiert ist, etwa durch einen auffälligen Streifen, der auch bei gewisser Verschmutzung noch erkennbar bleibt. Eine zusätzliche Kenntlichmachung durch Verkehrszeichen, etwa nach § 32 Abs. 1 StVO, ist nicht erforderlich, wenn die Kabelbrücke bereits durch ihre farbliche Gestaltung sowie durch begleitende Absperrmaßnahmen - hier: ein rotweißes Absperrband an einem angrenzenden Hindernis - als solche erkennbar ist. Eine Kenntlichmachung durch Verkehrsschilder kann im Einzelfall sogar zu einer Fehlvorstellung bei anderen Verkehrsteilnehmern, etwa Kraftfahrern, führen, wenn diese das Schild fälschlich auf die eigene Fahrbahn bezogen verstehen.
Ebenso wenig besteht eine Pflicht, eine Kabelbrücke exakt horizontal zur Fahrtrichtung zu verlegen. Ein von der Waagerechten abweichender Verlegewinkel begründet für sich genommen keine Pflichtverletzung, solange die Kabelbrücke bei angepasster Geschwindigkeit mit dem Fahrrad gefahrlos überquert werden kann. Dies ist bei gewöhnlichen Kabelbrücken regelmäßig der Fall.
Welche Anforderungen gelten an die Kenntlichmachung einer Kabelbrücke?
Zu klären war die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verlegung einer Kabelbrücke über einen Fuß- und Radweg eine Verkehrssicherungspflichtverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB begründet. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn die gebotene Sorgfalt beim Umgang mit einer Gefahrenquelle nicht eingehalten wird und dadurch andere Personen oder Sachen geschädigt werden. Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Allerdings sind Verkehrsflächen grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer darbieten - das eigene Verhalten muss an die jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden.Kabel, die über einen Radweg verlegt werden, müssen so gesichert werden, dass sie kein Stolperrisiko darstellen; dies kann durch geeignete Kabelbrücken erfolgen. Eine solche Kabelbrücke ist ausreichend kenntlich gemacht, wenn sie farblich markiert ist, etwa durch einen auffälligen Streifen, der auch bei gewisser Verschmutzung noch erkennbar bleibt. Eine zusätzliche Kenntlichmachung durch Verkehrszeichen, etwa nach § 32 Abs. 1 StVO, ist nicht erforderlich, wenn die Kabelbrücke bereits durch ihre farbliche Gestaltung sowie durch begleitende Absperrmaßnahmen - hier: ein rotweißes Absperrband an einem angrenzenden Hindernis - als solche erkennbar ist. Eine Kenntlichmachung durch Verkehrsschilder kann im Einzelfall sogar zu einer Fehlvorstellung bei anderen Verkehrsteilnehmern, etwa Kraftfahrern, führen, wenn diese das Schild fälschlich auf die eigene Fahrbahn bezogen verstehen.
Ebenso wenig besteht eine Pflicht, eine Kabelbrücke exakt horizontal zur Fahrtrichtung zu verlegen. Ein von der Waagerechten abweichender Verlegewinkel begründet für sich genommen keine Pflichtverletzung, solange die Kabelbrücke bei angepasster Geschwindigkeit mit dem Fahrrad gefahrlos überquert werden kann. Dies ist bei gewöhnlichen Kabelbrücken regelmäßig der Fall.
Welche Bedeutung hat eine fehlende Genehmigung oder Abnahme?
Selbst wenn eine erforderliche behördliche Genehmigung oder Abnahme der Kabelbrücke nicht vorgelegen hätte, führt dies nicht automatisch zu einer Haftung. Eine derartige Pflichtverletzung wäre für einen Sturzschaden nicht kausal, wenn die Kabelbrücke unabhängig davon objektiv gefahrlos zu überqueren war. Maßgeblich bleibt die tatsächliche Verkehrssicherheit der Anlage, nicht das Vorliegen einer formalen Erlaubnis.Wann fehlt es bereits an einer Verletzungshandlung?
Kann eine Kabelbrücke bei angepasster Geschwindigkeit gefahrlos mit dem Fahrrad überquert werden, fehlt es bereits an einer Verletzungshandlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wenn ein Radfahrer über diese stürzt. Dies gilt insbesondere, wenn der Sturz darauf zurückzuführen ist, dass der Radfahrer durch andere Verkehrsteilnehmer abgelenkt war und die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt gemäß dem Sichtfahrgebot des § 3 StVO nicht beachtet hat. Wird die Sicht auf ein Hindernis durch keinen Dritten und keine äußeren Umstände versperrt, obliegt es dem Verkehrsteilnehmer, seine Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn zu richten und sein Fahrverhalten den erkennbaren Gegebenheiten anzupassen.Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Im hier maßgeblichen Fall war ein Fahrradfahrer über eine Kabelbrücke, die im Rahmen einer Veranstaltung über einen Rad- und Fußweg verlegt worden war, gestürzt. Die Kabelbrücke war mit einem gelben Streifen versehen und dadurch trotz gewisser Verschmutzung erkennbar; ein zusätzlich abgedeckter Hydrant war mit einem rotweißen Absperrband gekennzeichnet. Der Fahrradfahrer hatte die Kabelbrücke nach eigenen Angaben deshalb nicht gesehen, weil er durch entgegenkommende Personen abgelenkt gewesen war, obwohl ihm die Sicht auf die Kabelbrücke nach eigenem Vortrag nicht verstellt war. Andere Radfahrer konnten die Kabelbrücke im Anschluss an den Unfall unbeanstandet überqueren. Mangels feststellbarer Verletzungshandlung schieden sowohl der geltend gemachte Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch als auch der Feststellungsantrag sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus.
LG Magdeburg, 16.10.2023 - Az: 10 O 313/23
ECLI:DE:LGMAGDE:2023:1016.10O313.23.00
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