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Ohne ausreichende Ermittlungen keine Fahrtenbuchauflage!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Fahrtenbuchauflage setzt voraus, dass die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers ausgeschöpft hat. Benennt der Halter einen möglichen Fahrer mit ladungsfähiger Anschrift, genügt eine bloße Meldeauskunft nicht; es müssen weitere Maßnahmen wie Hausbesuche, Nachbarschaftsbefragungen oder eine Zeugenvorladung erfolgen. Unterbleiben solche Ermittlungen aus rein organisatorischen Gründen innerhalb der Behörde, ist die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung nicht gegeben und die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig.

Wann erfolgt eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO?

Die Führung eines Fahrtenbuchs kann einem Fahrzeughalter nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO auferlegt werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich war. Die Vorschrift dient der präventiven Verkehrssicherheit: Kann der verantwortliche Fahrer nach einer Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, soll die Auflage künftig sicherstellen, dass Verkehrsverstöße dem jeweiligen Fahrer zugeordnet werden können. Die Anordnung setzt tatbestandlich voraus, dass die zuständige Behörde vor Eintritt der Verfolgungsverjährung sämtliche ihr zur Verfügung stehenden angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft hat.

Wann liegt eine Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung vor?

Die nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderliche Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (vgl. VGH Bayern, 16.04.2015 - Az: 11 ZB 15.171; BVerwG, 17.12.1982 - Az: 7 C 3/80).

Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit können sich dabei an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Verweigert der Halter dagegen nicht die Mitwirkung, sondern benennt einen konkreten Fahrer mit Anschrift, verschiebt sich der Maßstab: Die Behörde muss dieser Spur mit angemessenem Aufwand nachgehen.

Welche Ermittlungsmaßnahmen sind bei Benennung eines Fahrers erforderlich?

Benennt der Halter einen möglichen Fahrzeugführer mit ladungsfähiger Anschrift, genügt eine rein schriftliche Zeugenanhörung allein nicht, wenn diese ohne Reaktion bleibt. Auch eine formale Auskunft der Meldebehörde, dass unter der angegebenen Adresse keine weitere Person gemeldet sei, reicht nicht aus, um sämtliche weiteren Ermittlungsversuche vor Ort einzustellen. Vielmehr ist der Behörde zuzumuten, weitergehende Maßnahmen wie Hausbesuche, die Überprüfung von Namensschildern an Briefkasten und Klingelanlage, Befragungen von Nachbarn (vgl. VG München, 30.06.2014 - Az: M 23 S 14.652) sowie gegebenenfalls die Vorladung des benannten Zeugen zur persönlichen Anhörung durchzuführen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 21.07.2014 - Az: 10 S 1256/13).

Vorliegend hatte der Halter in beiden zugrundeliegenden Verkehrsverstößen rechtzeitig vor Verjährungseintritt eine namentlich benannte Fahrerin mit Anschrift mitgeteilt. Die daraufhin versandten schriftlichen Zeugenanhörungen blieben unbeantwortet, und die Meldebehörde bestätigte lediglich den Wohnsitz der benannten Person. Weitergehende Ermittlungsersuchen an die zuständigen Stellen wurden zwar veranlasst, blieben jedoch allein aus organisatorischen Gründen - verspäteter Eingang nach Verjährungsablauf beziehungsweise krankheitsbedingter Bearbeitungsausfall - ohne Ergebnis.

Welche Rechtsfolge hat das Unterbleiben zumutbarer Ermittlungen?

Unterbleiben weitere angemessene und zumutbare Ermittlungen, kann die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers innerhalb der Verjährungsfrist nicht als gegeben angenommen werden (vgl. VGH Hessen, 10.04.2014 - Az: 2 B 390/14). Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die weiteren Ermittlungsmaßnahmen innerbehördlich unterblieben sind; interne organisatorische Mängel der Behörde können dem Halter nicht angelastet werden. Wären hingegen auch weitergehende, zumutbare Ermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben, hätte der Halter kein Recht darauf, von der Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben - dies unabhängig von den Gründen, aus denen er zu einer weitergehenden Mitwirkung nicht in der Lage oder nicht gewillt war, und unbeschadet dessen, dass ihn keine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. VGH Bayern, 23.02.2009 - Az: 11 CS 08.2948, m.w.N.).

Eine auf unzureichender Sachverhaltsaufklärung beruhende Fahrtenbuchauflage erweist sich danach als rechtswidrig mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung eines hiergegen gerichteten Rechtsbehelfs wiederherzustellen ist, sofern die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat.


VG München, 18.05.2015 - Az: M 23 S 15.919

ECLI:DE:VGMUENC:2015:0518.M23S15.919.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Antje , Karlsruhe