Wurde u.a. die Anhörung des Fahrzeughalters seitens der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht veranlasst, so sind die Voraussetzungen des § 31a StVZO für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs nicht erfüllt. Es fehlt an der tatbestandlichen Voraussetzung, dass die „Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war“. Es kann in diesem Fall nicht angenommen werden, dass die Feststellung des Fahrzeugführers bis hin zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht möglich war.
VGH Hessen, 10.04.2014 - Az: 2 B 390/14
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