Eine Behinderung durch Langsamfahren im Sinne des § 3 Abs. 2 StVO ist gegeben, wenn auf einer ca. drei Kilometer langen, leicht kurvigen und links und rechts der Fahrbahn mit Bäumen bewachsenen Strecke eine Geschwindigkeit von lediglich ca. 45-50 km/h eingehalten wird, obwohl der Betroffene dort 100 km/h hätte fahren dürfen und können.
AG Gemünden/Main, 03.02.1997 - Az: OWi 372 Js 59889/96
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