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Behinderung durch Langsamfahren

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Behinderung durch Langsamfahren im Sinne des § 3 Abs. 2 StVO ist gegeben, wenn auf einer ca. drei Kilometer langen, leicht kurvigen und links und rechts der Fahrbahn mit Bäumen bewachsenen Strecke eine Geschwindigkeit von lediglich ca. 45-50 km/h eingehalten wird, obwohl der Betroffene dort 100 km/h hätte fahren dürfen und können.


AG Gemünden/Main, 03.02.1997 - Az: OWi 372 Js 59889/96


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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