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Kollision im Kreisverkehr: Vorfahrtsverstoß überwiegt gegenüber irreführendem Blinken

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer in einen Kreisverkehr einfährt, ist wartepflichtig und muss den bereits kreisenden Verkehr auch nach dem Einfahren weiter beobachten. Ein irrtümlich gesetzter Blinker des Kreisenden begründet keinen Vertrauensschutz und führt bei einem Unfall allenfalls zu einer Mithaftung von 25 %, während der Einfahrende zu 75 % haftet.

Wie wird die Haftung nach einem Unfall im Kreisverkehr verteilt?

Die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall im Kreisverkehr richtet sich nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 1 und 2 StVG. Maßgeblich ist eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Ausgangspunkt der Bewertung ist die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1a Satz 1 StVO: Wartepflichtig ist, wer in den Kreisverkehr einfährt. Dem Verkehr, der sich bereits im Kreisverkehr befindet, kommt der Vorrang zu.

Welche Pflichten treffen den Einfahrenden?

Ein Verstoß gegen die Wartepflicht begründet regelmäßig eine erhebliche Mithaftung. Der Einfahrende hat sein Verhalten so einzurichten, dass eine Gefährdung des bereits im Kreisverkehr befindlichen Verkehrs ausgeschlossen ist. Diese Pflicht endet nicht mit dem Entschluss zur Einfahrt. Ist der Einfahrvorgang bis zur Kollision noch nicht abgeschlossen, muss der Wartepflichtige den vorfahrtsberechtigten Verkehr auch nach Beginn des Einfahrens weiter beobachten. Wer dies unterlässt oder trotz erkannter Änderungen in der Verkehrssituation den Einfahrvorgang fortsetzt, handelt pflichtwidrig. Maßgeblich ist dabei, ob dem Einfahrenden ein Anhalten oder ein Abbruch der Einfahrt noch möglich gewesen wäre. Dies kann sich aus dem Abstand des bevorrechtigten Fahrzeugs zum späteren Kollisionsort und der Geschwindigkeit ergeben.

Begründet ein gesetzter Blinker Vertrauensschutz?

Nach § 8 Abs. 1a Satz 2 StVO ist das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers beim Verlassen des Kreisverkehrs vorgesehen. Ein Blinken während der Durchfahrt, das den Anschein eines bevorstehenden Verlassens erweckt, ist daher fehlerhaft. Ein solches Signal begründet jedoch keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Einfahrenden. Der Einfahrende darf sich nicht allein auf das Blinksignal verlassen, sondern muss den Verkehr weiter beobachten und auf erkennbare Änderungen reagieren. Dies gilt auch dann, wenn der Blinker nach einer gewissen Strecke selbsttätig zurückspringt.

Ob weitere Anzeichen für ein tatsächliches Verlassen des Kreisverkehrs an der nächsten Ausfahrt sprechen, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen. Solche Anzeichen können etwa die Fahrspur im Kreisverkehr oder eine Geschwindigkeitsreduzierung sein. Fehlen sie, scheidet die Annahme schutzwürdigen Vertrauens aus. Im zu entscheidenden Fall fuhr das bevorrechtigte Fahrzeug mittig im Kreisverkehr und nicht in der äußeren Spur. Die gefahrene Geschwindigkeit war niedrig, eine Verringerung fand nicht statt. Eine niedrige Geschwindigkeit begründet für sich genommen kein Vertrauen darauf, dass das Fahrzeug den Kreisverkehr verlassen wird.

Welche Bedeutung hat der irreführende Blinker für die Haftungsquote?

Die fehlerhafte Blinkbetätigung ist als Verursachungs- und Verschuldensbeitrag im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG zu berücksichtigen. Sie führt jedoch nicht zur vollständigen Entlastung des Wartepflichtigen. Entscheidend bleibt, ob dieser den bevorrechtigten Verkehr weiter beobachtet und auf erkennbare Änderungen reagiert hat.

Hier hatte die Einfahrende nach den Feststellungen des Sachverständigen das Klägerfahrzeug nach ihrem Entschluss zur Einfahrt nicht mehr durchgehend im Blick, sondern allenfalls im peripheren Blickfeld. Das Fahrzeug musste ab diesem Zeitpunkt noch mindestens vier Fahrzeuglängen bis zum Kollisionsort zurücklegen. Ein Stopp wäre noch möglich gewesen, nachdem das einfahrende Fahrzeug etwa eine halbe Fahrzeuglänge in den Kreisverkehr eingefahren war. Zudem hätte die Kollision noch vermieden werden können, als der Blinker selbsttätig von rechts auf links zurückgestellt wurde. Die Angaben der Einfahrenden, sie habe das andere Fahrzeug und den gesetzten Blinker die ganze Zeit gesehen, ließen sich mit den tatsächlichen Geschehnissen nicht in Einklang bringen.

Eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zulasten des Einfahrenden war unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sachgerecht. Der erhebliche Verstoß gegen die Vorfahrtsregel überwiegt deutlich gegenüber dem irreführenden Blinkvorgang.


OLG München, 13.07.2018 - Az: 10 U 3991/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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