Wer als Wartepflichtiger eine als Rondell ausgestaltete Kreuzung mit der Vorfahrtsregel „rechts vor links“ überquert, verletzt die Vorfahrt eines von rechts kommenden Fahrzeugs, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Kreuzung vor diesem geräumt werden kann. Ein eigenes Verschulden des Vorfahrtsberechtigten - etwa durch Übersehen des Wartepflichtigen - lässt dessen Vorfahrtsrecht nicht entfallen, kann aber ein Mitverschulden begründen, sodass beide Verursachungsbeiträge im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 254 BGB zu gewichten sind.
Ein Wartepflichtiger, der in eine solche Kreuzung einfährt, muss gegenüber einem für ihn sichtbaren Vorfahrtsberechtigten bis zur vollständigen Einordnung dessen Vorfahrtsrecht beachten - auch dann, wenn sich die Fahrbahnen erst jenseits der eigentlichen Kreuzung berühren. Die Wartepflicht entfällt erst, wenn der Wartepflichtige bereits auf der Kreuzung einen ausreichenden Vorsprung gewonnen hat. Daraus folgt, dass der Wartepflichtige vor dem Einfahren sicherstellen muss, dass er die Kreuzung noch vor dem Vorfahrtsberechtigten räumen kann. Gelingt dies nicht und kommt es zum Zusammenstoß, indiziert bereits dieser Umstand, dass eine entsprechende Sicherstellung nicht gegeben war.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin das von rechts kommende, bevorrechtigte Fahrzeug beim Einfahren in das Rondell bereits erkannt, jedoch angenommen, den Kreuzungsbereich noch vor diesem verlassen zu können. Diese Fehleinschätzung führte zur Kollision und begründete den Vorfahrtsverstoß.
Den Vorfahrtsberechtigten trifft insoweit die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 StVO. Übersieht er beim Einfahren in den Kreuzungsbereich einen bereits erkennbaren Wartepflichtigen, weil er es versäumt, sich vor der Einfahrt in die entsprechende Richtung zu vergewissern, kann hierin ein eigenständiges Verschulden liegen. Das Vorfahrtsrecht berechtigt nicht dazu, dieses ohne Rücksicht auf einen erkennbar gefährdeten Verkehrsteilnehmer durchzusetzen; das Vertrauen auf die Beachtung des eigenen Vorfahrtsrechts entfällt, sobald ein Blick in die maßgebliche Richtung den anderen Verkehrsteilnehmer erkennbar gemacht hätte.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall bewertete das Gericht den Vorfahrtsverstoß der Radfahrerin als gewichtiger als den Verstoß der Kraftfahrzeugführerin gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht, da die besonderen Pflichten aus § 8 StVO sehenden Auges verletzt wurden, während der Kraftfahrzeugführerin lediglich die Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO anzulasten war. Dies führte zu einer Haftungsquote von 60 % zulasten der Radfahrerin und 40 % zulasten der Kraftfahrzeugführerin und ihres Haftpflichtversicherers.
Vorfahrtsregelung im Rondell
Ist eine Straßenkreuzung nicht rechtwinklig, sondern als Rondell ausgestaltet, gilt für die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ nach § 8 Abs. 1 StVO nichts grundsätzlich anderes als bei einer herkömmlichen Kreuzung. Maßgeblich ist, dass der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer als bevorrechtigt zu behandeln ist, sofern die Kreuzung nicht als Kreisverkehr im Sinne des Zeichens 215 beschildert ist. Der Vorfahrtsbereich umfasst dabei nicht nur das unmittelbare Einmündungsviereck, sondern bei trichterförmiger Einmündung der bevorrechtigten Straße auch die Fläche bis zu den Endpunkten des Trichters (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 8 StVO Rn. 28).Ein Wartepflichtiger, der in eine solche Kreuzung einfährt, muss gegenüber einem für ihn sichtbaren Vorfahrtsberechtigten bis zur vollständigen Einordnung dessen Vorfahrtsrecht beachten - auch dann, wenn sich die Fahrbahnen erst jenseits der eigentlichen Kreuzung berühren. Die Wartepflicht entfällt erst, wenn der Wartepflichtige bereits auf der Kreuzung einen ausreichenden Vorsprung gewonnen hat. Daraus folgt, dass der Wartepflichtige vor dem Einfahren sicherstellen muss, dass er die Kreuzung noch vor dem Vorfahrtsberechtigten räumen kann. Gelingt dies nicht und kommt es zum Zusammenstoß, indiziert bereits dieser Umstand, dass eine entsprechende Sicherstellung nicht gegeben war.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin das von rechts kommende, bevorrechtigte Fahrzeug beim Einfahren in das Rondell bereits erkannt, jedoch angenommen, den Kreuzungsbereich noch vor diesem verlassen zu können. Diese Fehleinschätzung führte zur Kollision und begründete den Vorfahrtsverstoß.
Entfällt die Vorfahrt bei eigenem Fehlverhalten des Bevorrechtigten?
Ein eigenes vorschriftswidriges Verhalten des Vorfahrtsberechtigten lässt dessen Vorfahrtsrecht nicht entfallen (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 8 StVO Rn. 30). Auch wenn der Bevorrechtigte seinerseits gegen Sorgfaltspflichten verstößt, etwa durch mangelnde Rückschau, bleibt der Wartepflichtige zur Beachtung der Vorfahrt verpflichtet. Ein Verstoß des Bevorrechtigten kann jedoch im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB als eigenständiger Verursachungs- und Verschuldensbeitrag zu berücksichtigen sein.Den Vorfahrtsberechtigten trifft insoweit die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 StVO. Übersieht er beim Einfahren in den Kreuzungsbereich einen bereits erkennbaren Wartepflichtigen, weil er es versäumt, sich vor der Einfahrt in die entsprechende Richtung zu vergewissern, kann hierin ein eigenständiges Verschulden liegen. Das Vorfahrtsrecht berechtigt nicht dazu, dieses ohne Rücksicht auf einen erkennbar gefährdeten Verkehrsteilnehmer durchzusetzen; das Vertrauen auf die Beachtung des eigenen Vorfahrtsrechts entfällt, sobald ein Blick in die maßgebliche Richtung den anderen Verkehrsteilnehmer erkennbar gemacht hätte.
Wie ist das Rechtsfahrgebot beim Überqueren eines Rondells zu beurteilen?
Das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO dient in erster Linie dem Schutz des Längsverkehrs. Ob sich ein einbiegender, nicht im Längsverkehr befindlicher Verkehrsteilnehmer überhaupt auf einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot berufen kann, ist bereits vom Schutzzweck der Norm her fraglich (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 2 StVO Rn. 33). Durchquert ein Verkehrsteilnehmer das Rondell in Beibehaltung seiner ursprünglichen Fahrlinie geradeaus, ohne in eine seitlich abzweigende Straße einzubiegen, bestehen zudem erhebliche Zweifel an der Kausalität eines etwaigen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot für den eingetretenen Unfall.Nach welchen Kriterien erfolgt die Haftungsabwägung?
Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB richtet sich nach dem Gewicht der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge. Grundsätzlich trifft den Wartepflichtigen gegenüber dem bevorrechtigten Verkehr das überwiegende Verschulden; ein Verschätzen hinsichtlich der eigenen Möglichkeit, die Kreuzung rechtzeitig zu räumen, geht zu seinen Lasten (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn. 68). Ein hinzutretendes Verschulden des Vorfahrtsberechtigten, etwa durch Übersehen des bereits im Kreuzungsbereich befindlichen Wartepflichtigen, mindert diesen Verursachungsanteil, ohne die grundsätzliche Gewichtung zulasten des Wartepflichtigen umzukehren.Im vorliegend zu entscheidenden Fall bewertete das Gericht den Vorfahrtsverstoß der Radfahrerin als gewichtiger als den Verstoß der Kraftfahrzeugführerin gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht, da die besonderen Pflichten aus § 8 StVO sehenden Auges verletzt wurden, während der Kraftfahrzeugführerin lediglich die Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO anzulasten war. Dies führte zu einer Haftungsquote von 60 % zulasten der Radfahrerin und 40 % zulasten der Kraftfahrzeugführerin und ihres Haftpflichtversicherers.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich für Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden?
Ist die Schadenshöhe - etwa mangels abgeschlossener Beweisaufnahme zu einem Haushaltsführungsschaden - noch nicht abschließend zu bestimmen, kann über Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zunächst nur dem Grunde nach entschieden werden. Einschränkungen bei der Haushaltsführung stellen dabei einen für die Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB relevanten Faktor dar, der bei fehlenden gesicherten Feststellungen zur Schadenshöhe eine abschließende Entscheidung über das Schmerzensgeld ebenfalls hindern kann. Der Feststellungsanspruch hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden ist begründet, wenn die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts besteht; dies ist bei einer schweren Verletzung mit nicht komplikationsfreiem Heilungsverlauf regelmäßig der Fall.
OLG Hamm, 17.01.2017 - Az: 9 U 22/16
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0117.9U22.16.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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