Wer als Geschädigter Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend macht, muss den behaupteten Unfallhergang und die dadurch verursachten Schäden mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO nachweisen. Lässt sich anhand eines technischen Unfallanalysegutachtens feststellen, dass die geltend gemachten Beschädigungen nicht einheitlich durch den geschilderten Unfallhergang entstanden sein können, ist sowohl der Nachweis der Rechtsgutverletzung als auch - bei entsprechenden Indizien - der einer Unfallmanipulation geführt.
Dieser Beweis ist erst erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall tatsächlich in der konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise zugetragen hat. Der Geschädigte hat demnach zweierlei zu beweisen: zum einen, dass sich der behauptete Unfall tatsächlich ereignet hat, und zum anderen, dass hierdurch der geltend gemachte Fahrzeugschaden verursacht worden ist.
Ergibt die gutachterliche Auswertung, dass unterschiedliche Schadensbereiche eines Fahrzeugs nicht im Zuge desselben Fahrvorgangs entstanden sein können - etwa weil die hierfür erforderlichen Kollisionswinkel diametral auseinanderlaufen und ein Doppelkontakt im Rahmen eines einheitlichen Fahrmanövers technisch ausgeschlossen ist -, kann der Nachweis, dass sich der Unfall wie vom Kläger geschildert ereignet hat, nicht als geführt angesehen werden.
Vorliegend betraf dies einen Fahrzeugschaden, der sich sowohl im vorderen seitlichen als auch im hinteren Seitenbereich des klägerischen Fahrzeugs zeigte, wobei die Auswertung der Profilblockspuren und der erforderlichen Kollisionswinkel ergab, dass beide Schadensbilder nicht durch ein und denselben Fahrvorgang verursacht worden sein konnten.
Wer trägt die Beweislast für den Unfallhergang?
Macht ein Geschädigter gegen den Unfallgegner und/oder dessen Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Tatbestand der Rechtsgutverletzung. Der Streitgegenstand wird dabei nicht allein durch den Klageantrag bestimmt, sondern auch durch den zugrunde gelegten Lebenssachverhalt. Da nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt den Streitgegenstand der Klage bildet, muss der Geschädigte im Anwendungsbereich des § 7 StVG den von ihm behaupteten Hergang der Rechtsgutverletzung mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO beweisen.Dieser Beweis ist erst erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall tatsächlich in der konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise zugetragen hat. Der Geschädigte hat demnach zweierlei zu beweisen: zum einen, dass sich der behauptete Unfall tatsächlich ereignet hat, und zum anderen, dass hierdurch der geltend gemachte Fahrzeugschaden verursacht worden ist.
Welche Bedeutung hat ein verkehrsanalytisches Gutachten für den Beweis?
Zur Klärung der Frage, ob ein bestimmter Fahrzeugschaden durch den behaupteten Unfallhergang entstanden sein kann, kommt einem verkehrsanalytischen Sachverständigengutachten maßgebliche Bedeutung zu. Der Sachverständige kann anhand von Spurenbildern, Kollisionswinkeln und der Kompatibilität der Beschädigungen der beteiligten Fahrzeuge feststellen, ob ein einheitlicher Geschehensablauf technisch möglich ist.Ergibt die gutachterliche Auswertung, dass unterschiedliche Schadensbereiche eines Fahrzeugs nicht im Zuge desselben Fahrvorgangs entstanden sein können - etwa weil die hierfür erforderlichen Kollisionswinkel diametral auseinanderlaufen und ein Doppelkontakt im Rahmen eines einheitlichen Fahrmanövers technisch ausgeschlossen ist -, kann der Nachweis, dass sich der Unfall wie vom Kläger geschildert ereignet hat, nicht als geführt angesehen werden.
Vorliegend betraf dies einen Fahrzeugschaden, der sich sowohl im vorderen seitlichen als auch im hinteren Seitenbereich des klägerischen Fahrzeugs zeigte, wobei die Auswertung der Profilblockspuren und der erforderlichen Kollisionswinkel ergab, dass beide Schadensbilder nicht durch ein und denselben Fahrvorgang verursacht worden sein konnten.
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OLG Hamm, 11.02.2020 - Az: 9 U 78/19
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0211.9U78.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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