Ein genereller Ausschluss von Schwammschäden in der Wohngebäudeversicherung ist auch bei in Holzbauweise errichteten Gebäuden wirksam, wenn ein Schwammbefall nicht regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge eines Leitungswasseraustritts ist. Maßgebliche Vergleichsgruppe für die AGB-Kontrolle ist der gesamte Wohngebäudebestand und nicht nur die Gruppe der Holzhäuser; die bloße Kenntnis des Versicherers von der Holzbauweise begründet für sich genommen weder ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf die Klausel noch eine gesonderte Aufklärungspflicht.
Im hier zu entscheidenden Fall ging es um dies die Frage, ob ein Schwammbefall bei in Holzkonstruktion errichteten Gebäudeteilen regelmäßige oder sehr häufige Folge eines Leitungswasseraustritts ist; hierzu konnte eine repräsentative Datengrundlage aufgrund von Dokumentationslücken im Wohngebäudebestand nicht festgestellt werden.
Reichweite des Leistungsversprechens in der Wohngebäudeversicherung
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet von seiner Wohngebäudeversicherung grundsätzlich einen umfassenden und - soweit sich aus den Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen ergeben - lückenlosen Schutz (vgl. BGH, 13.11.2024 - Az: IV ZR 212/23; BGH, 12.07.2012 - Az: IV ZR 151/15). Klauseln, die dieses Hauptleistungsversprechen einschränken, unterliegen als leistungsbeschränkende Bestimmungen der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Ein in den Versicherungsbedingungen vereinbarter Ausschluss für Schäden durch Schwamm stellt eine solche leistungsbeschränkende Klausel dar, wenn er unabhängig von mitwirkenden Ursachen jeglichen Schwammbefall vom Versicherungsschutz ausnimmt.Wann liegt eine unzulässige Aushöhlung des Vertragszwecks vor?
Eine zur Unwirksamkeit führende Vertragszweckgefährdung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die Ausschlussklausel den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und das zu versichernde Risiko zwecklos macht. Dies wäre der Fall, wenn der ausgeschlossene Schaden - vorliegend Schwammbefall - regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des versicherten Ereignisses, also des Austritts von Leitungswasser, wäre. In einem solchen Fall würde sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung gerade vor derartigen Folgeschäden schützen wollen, während der Versicherer sich durch die Ausschlussklausel von einer Kardinalpflicht des Vertrages freizeichnen würde (vgl. BGH, 13.11.2024 - Az: IV ZR 212/23).Welche Vergleichsgruppe ist für die Inhaltskontrolle maßgeblich?
Für die Beurteilung der Typizität ist nicht auf die Gruppe der Versicherungsnehmer mit in Holzbauweise errichteten Gebäuden abzustellen, sondern auf den gesamten Bestand versicherter Wohngebäude. Eine Differenzierung nach Fallgruppen im Rahmen der Inhaltskontrolle kommt nur bei einer hinreichend deutlichen, aussagekräftigen Abgrenzbarkeit der Interessenlagen in Betracht. Das Interesse an Entschädigung für Leitungswasserschäden ist bei Versicherungsnehmern von Holzhäusern und massiv errichteten Gebäuden gleichermaßen vorhanden. Zwar mag bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Bauteilen aus Holz im Falle eines Schwammbefalls ein erhöhtes Schutzbedürfnis bestehen, weil der mögliche Schadensumfang größer ist. Allein das Ausmaß eines drohenden Schadens rechtfertigt jedoch keine gesonderte Vergleichsgruppenbildung.Beweislast und Bedeutung sachverständiger Feststellungen
Die Darlegungs- und Beweislast für eine den Vertragszweck gefährdende Typizität des Schwammbefalls als Folge von Leitungswasseraustritt trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel beruft (vgl. BGH, 21.11.1995 - Az: XI ZR 255/94; BGH, 15.03.2018 - Az: III ZR 126/17). Kann durch ein Sachverständigengutachten eine belastbare beziehungsweise repräsentative Feststellung zur tatsächlichen Häufigkeit eines Schwammbefalls nach Leitungswasseraustritt nicht getroffen werden, geht dies zu Lasten der beweisbelasteten Partei. Der Umstand, dass im Hausbereich regelmäßig Sporen holzzerstörender Pilze vorhanden sind und bei einer längeren Einwirkdauer von Feuchtigkeit ein Befall zwangsläufig eintreten kann, genügt für sich genommen nicht, wenn eine Quantifizierung dieses Zusammenhangs nicht möglich ist.Im hier zu entscheidenden Fall ging es um dies die Frage, ob ein Schwammbefall bei in Holzkonstruktion errichteten Gebäudeteilen regelmäßige oder sehr häufige Folge eines Leitungswasseraustritts ist; hierzu konnte eine repräsentative Datengrundlage aufgrund von Dokumentationslücken im Wohngebäudebestand nicht festgestellt werden.
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OLG Köln, 10.02.2026 - Az: 9 U 19/23
ECLI:DE:OLGK:2026:0210.9U19.23.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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