Wer Schadensersatz wegen eines angeblich durch Steinschlag von einem vorausfahrenden Lkw verursachten Fahrzeugschadens verlangt, muss zweifelsfrei nachweisen, dass die konkret vorgefundenen Beschädigungen tatsächlich das für einen Steinschlag typische Schadensbild aufweisen. Lässt sich dieser Zusammenhang nicht zweifelsfrei feststellen, geht dies zulasten des Anspruchstellers und der Anspruch scheidet aus.
Praktisch bedeutet dies, dass allein die Behauptung, während der Fahrt hinter einem beladenen Lkw seien Steine oder Splitter von dessen Ladefläche gefallen und hätten das eigene Fahrzeug getroffen, für einen Anspruch nicht genügt. Erforderlich ist der Nachweis, dass die konkret vorgefundenen Beschädigungen tatsächlich auf einen Steinschlag zurückzuführen sind.
Zur Feststellung dieses typischen Schadensbildes können Zeugenaussagen - etwa eines mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen - grundsätzlich taugliches Beweismittel sein, soweit sie sich auf frische, das heißt noch nicht verschmutzte Beschädigungen beziehen. Solche Anknüpfungstatsachen lassen grundsätzlich den Schluss auf ein kurz zuvor erfolgtes Schadensereignis zu. Genügt die Aussage jedoch nicht den Anforderungen an eine zweifelsfreie Zuordnung zum typischen Steinschlagbild, weil etwa die Beschreibung der Beschädigung mit den sachverständig festgestellten Merkmalen eines Steinschlags nicht übereinstimmt, ist der Beweis nicht erbracht.
Einer weiteren Beweisaufnahme, etwa zur Frage, ob überhaupt Steine auf das Fahrzeug aufgetroffen sind, bedarf es dabei nicht zwingend, wenn diese Behauptung als wahr unterstellt werden kann, ohne dass sich hieraus ein anderes Ergebnis ergibt. Denn der bloße Aufprall eines Steins führt nicht zwingend zur Verursachung einer Beschädigung; entscheidend bleibt der Nachweis der konkreten schadensursächlichen Verbindung zwischen Ereignis und festgestelltem Schadensbild.
Worum geht es bei Schadensersatzansprüchen wegen Steinschlagschäden?
Schadensersatzansprüche wegen eines Steinschlagschadens können sich aus § 7 I StVG i. V. m. § 115 I S. 1 Nr. 1 VVG sowie aus §§ 823 I, 831 BGB ergeben. Allen genannten Anspruchsgrundlagen ist gemeinsam, dass eine Handlung des Schuldners den geltend gemachten Schaden beim Gläubiger verursacht haben muss. Der Anspruchsteller trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Er muss also nicht nur eine Schädigungshandlung, sondern auch deren konkrete kausale Folgen - hier: die Beschädigung des Fahrzeugs durch einen Steinschlag - nachweisen.Praktisch bedeutet dies, dass allein die Behauptung, während der Fahrt hinter einem beladenen Lkw seien Steine oder Splitter von dessen Ladefläche gefallen und hätten das eigene Fahrzeug getroffen, für einen Anspruch nicht genügt. Erforderlich ist der Nachweis, dass die konkret vorgefundenen Beschädigungen tatsächlich auf einen Steinschlag zurückzuführen sind.
Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an den Nachweis eines Steinschlagschadens?
Ein Steinschlag weist ein typisches, forensisch feststellbares Schadensbild auf. Nach den Feststellungen eines Kfz-Sachverständigen zeigt sich ein Steinschlag regelmäßig als rundliche, punktuelle Beschädigung. Demgegenüber sprechen längliche Kratzspuren, die zudem in unterschiedliche Richtungen verlaufen und an Intensität zunehmen, nicht für einen Steinschlag, sondern eher für eine andere Schadensursache, etwa Materialauftrag oder ein Abrollen nach einem anderweitigen Kontakt. Ein Steinschlag zeigt nach den sachverständigen Feststellungen typischerweise gerade kein solches allmählich zunehmendes Verlaufsbild.Zur Feststellung dieses typischen Schadensbildes können Zeugenaussagen - etwa eines mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen - grundsätzlich taugliches Beweismittel sein, soweit sie sich auf frische, das heißt noch nicht verschmutzte Beschädigungen beziehen. Solche Anknüpfungstatsachen lassen grundsätzlich den Schluss auf ein kurz zuvor erfolgtes Schadensereignis zu. Genügt die Aussage jedoch nicht den Anforderungen an eine zweifelsfreie Zuordnung zum typischen Steinschlagbild, weil etwa die Beschreibung der Beschädigung mit den sachverständig festgestellten Merkmalen eines Steinschlags nicht übereinstimmt, ist der Beweis nicht erbracht.
Welche Rolle spielt der zeitliche Abstand zwischen Schadensereignis und Begutachtung?
Von erheblicher Bedeutung für die Beweisführung ist der zeitliche Abstand zwischen dem behaupteten Schadensereignis und der sachverständigen Begutachtung des Fahrzeugs. Nach übereinstimmenden sachverständigen Feststellungen lässt sich das Alter eines Steinschlags aufgrund eintretender Verschmutzung nach etwa 14 Tagen kaum noch zuverlässig bestimmen. Erfolgt die Begutachtung erst nach Ablauf dieses Zeitraums, wird eine zweifelsfreie Zuordnung der vorgefundenen Beschädigung zu dem behaupteten Schadensereignis zusätzlich erschwert. Vorliegend erfolgte die Begutachtung durch den vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen exakt 14 Tage nach dem behaupteten Vorfall, sodass sich hieraus zusätzliche Zweifel an der Beweisführung ergaben.Welche Folgen hat ein nicht erbrachter Kausalitätsnachweis?
Verbleiben nach Durchführung der Beweisaufnahme - etwa durch Zeugenvernehmung und Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - Zweifel daran, ob die am Fahrzeug festgestellten Beschädigungen tatsächlich auf das behauptete Schadensereignis zurückzuführen sind, geht dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung zulasten des Anspruchstellers. Der Anspruch auf Schadensersatz, Ersatz von Gutachterkosten, Nutzungsausfallentschädigung sowie einer Unkostenpauschale scheidet in diesem Fall insgesamt aus.Einer weiteren Beweisaufnahme, etwa zur Frage, ob überhaupt Steine auf das Fahrzeug aufgetroffen sind, bedarf es dabei nicht zwingend, wenn diese Behauptung als wahr unterstellt werden kann, ohne dass sich hieraus ein anderes Ergebnis ergibt. Denn der bloße Aufprall eines Steins führt nicht zwingend zur Verursachung einer Beschädigung; entscheidend bleibt der Nachweis der konkreten schadensursächlichen Verbindung zwischen Ereignis und festgestelltem Schadensbild.
LG Coburg, 23.12.2014 - Az: 22 O 306/13
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