Verursachen mehrere Beteiligte eines Erstunfalls gemeinsam eine Gefahrenlage, aus der sich ein nachfolgender Zweitunfall entwickelt, haften sie dem Geschädigten des Zweitunfalls gegenüber grundsätzlich als Haftungseinheit mit einer einheitlichen Quote - unabhängig davon, wer von ihnen den Erstunfall im Innenverhältnis konkret verschuldet hat. Wer im Innenverhältnis zwischen den Erstunfallbeteiligten in welchem Umfang haftet, ist eine gesonderte, den Zweitunfallgeschädigten nicht betreffende Frage.
Nach den gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. BGH, 29.09.1970 - Az: VI ZR 74/69; BGH, 16.04.1996 - Az: VI ZR 79/95; BGH, 04.06.1996 - Az: VI ZR 75/95) sind die am Erstunfall Beteiligten im Verhältnis zum Geschädigten des Zweitunfalls als Haftungseinheit zu behandeln, wenn der Erstunfall die entscheidende Ursache für die Entstehung der zum Zweitunfall führenden Gefahrenlage gesetzt hat. Dies hat zur Folge, dass im Außenverhältnis zum Zweitunfallgeschädigten eine einheitliche Gesamtquote der Erstunfallbeteiligten zu bilden ist, ohne dass es einer Aufklärung bedarf, welcher der Erstunfallbeteiligten den Erstunfall im Einzelnen (schuldhaft) verursacht hat.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es für die Haftung gegenüber dem Zweitunfallgeschädigten nicht darauf an, welchen der Erstunfallbeteiligten im Innenverhältnis das größere Verschulden am Erstunfall trifft. Selbst wenn sich nicht mehr aufklären lässt, ob der eine oder der andere Erstunfallbeteiligte den Erstunfall verschuldet hat, genügt die Feststellung, dass beide gemeinsam - sei es durch schuldhaftes Verhalten oder jedenfalls durch die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs - zu der später zum Zweitunfall führenden Gefahrenlage beigetragen haben.
Haftungseinheit im Verkehrsunfallrecht
Ereignen sich auf einer Fahrbahn zeitlich und räumlich eng zusammenhängend zwei Unfälle, bei denen der erste Unfall (Erstunfall) erst die Gefahrenlage für den zweiten Unfall (Zweitunfall) schafft, stellt sich die Frage, wie die Haftung gegenüber dem am Zweitunfall Beteiligten zu verteilen ist. Praktisch relevant wird dies etwa, wenn nach einem Sturz eines Kraftfahrzeugs Trümmerteile auf der Fahrbahn liegen bleiben, die von einem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer nicht mehr rechtzeitig erkannt und überfahren werden.Nach den gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. BGH, 29.09.1970 - Az: VI ZR 74/69; BGH, 16.04.1996 - Az: VI ZR 79/95; BGH, 04.06.1996 - Az: VI ZR 75/95) sind die am Erstunfall Beteiligten im Verhältnis zum Geschädigten des Zweitunfalls als Haftungseinheit zu behandeln, wenn der Erstunfall die entscheidende Ursache für die Entstehung der zum Zweitunfall führenden Gefahrenlage gesetzt hat. Dies hat zur Folge, dass im Außenverhältnis zum Zweitunfallgeschädigten eine einheitliche Gesamtquote der Erstunfallbeteiligten zu bilden ist, ohne dass es einer Aufklärung bedarf, welcher der Erstunfallbeteiligten den Erstunfall im Einzelnen (schuldhaft) verursacht hat.
Welche Voraussetzungen müssen für die Annahme einer Haftungseinheit vorliegen?
Voraussetzung für die Bildung einer Haftungseinheit ist zunächst, dass zwischen Erst- und Zweitunfall ein hinreichender Ursachenzusammenhang besteht, der Erstunfall also die wesentliche Ursache für die anschließend beim Zweitunfall realisierte Gefahrenlage gesetzt hat. Zudem darf für keinen der Erstunfallbeteiligten die Unabwendbarkeit des Erstunfalls im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG feststehen; andernfalls scheidet eine Haftung dieses Beteiligten von vornherein aus, ohne dass es auf die Bildung einer Haftungseinheit ankäme.Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es für die Haftung gegenüber dem Zweitunfallgeschädigten nicht darauf an, welchen der Erstunfallbeteiligten im Innenverhältnis das größere Verschulden am Erstunfall trifft. Selbst wenn sich nicht mehr aufklären lässt, ob der eine oder der andere Erstunfallbeteiligte den Erstunfall verschuldet hat, genügt die Feststellung, dass beide gemeinsam - sei es durch schuldhaftes Verhalten oder jedenfalls durch die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs - zu der später zum Zweitunfall führenden Gefahrenlage beigetragen haben.
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OLG Hamm, 08.11.2019 - Az: I-9 U 10/19
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1108.9U10.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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