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Gehörsverstoß im Bußgeldverfahren, wenn Einspruch ignoriert wird

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ergeht eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren, verletzt das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es die mit dem Einspruch erfolgten, den Tatvorwurf bestreitenden Angaben des Betroffenen weder wiedergibt noch inhaltlich würdigt. Ein solcher Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung.

Rechtliches Gehör als Prozessgrundrecht im Beschlussverfahren

Auch im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG dient das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht der Sicherstellung, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Dem Recht eines Beteiligten aus Art. 103 Abs. 1 GG, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können, entspricht die Pflicht des Gerichts, dessen Ausführungen nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen, also nachvollziehbar zum Gegenstand der Entscheidung zu machen.

Wann liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor?

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG liegt vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Geht das Gericht im schriftlichen Verfahren auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer für das Verfahren zentralen Frage in den Entscheidungsgründen nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen - sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.

Anforderungen an die Verfahrensrüge

Zur zulässigen Erhebung der Gehörsrüge im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG genügt die hinreichend vollständige Angabe der den behaupteten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen, sodass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand dieser Begründung prüfen kann, ob der behauptete Gehörsverstoß vorliegt. Demgegenüber kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren nicht allein darauf gestützt werden, dass die tatrichterliche Feststellung der Fahrereigenschaft in Zweifel gezogen wird; hierfür bedarf es der Zulassung nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene bereits mit seinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ausdrücklich vorgetragen, nicht Fahrer des betroffenen Fahrzeugs gewesen zu sein und den ihm zur Last gelegten Verstoß gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt nicht begangen zu haben. Der im schriftlichen Verfahren ergangene Beschluss gab diese Angaben jedoch weder wieder, noch ließ er eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erkennen, etwa durch Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Lichtbilder. Da nicht auszuschließen war, dass die Entscheidung auf diesem Gehörsverstoß beruhte, führte dies zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.


OLG Hamm, 10.08.2026 - Az: IV-2 ORbs 15/26

ECLI:DE:OLGHAM:2026:0810.2ORBS15.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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