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Betreuungsverfahren: Warum Angehörige für ihre Hilfe keine Verfahrenskostenhilfe bekommen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der eigene Rechte verfolgt oder verteidigt. Wer sich im Betreuungsverfahren ausschließlich im Interesse des Betroffenen beteiligt, etwa als naher Angehöriger, hat keinen Anspruch darauf - dies ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.

Wann kann im Betreuungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden?

Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich. Dies gilt auch im Betreuungsverfahren, in dem neben dem Betroffenen weitere Personen beteiligt werden können.

Vorliegend hatte ein Elternteil des Betroffenen, der zu dem Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung einer Berufsbetreuung hinzugezogen worden war, für die Verteidigung dieser Entscheidung Verfahrenskostenhilfe beantragt. Der Antrag blieb erfolglos, weil der Elternteil nicht die Bestellung zur eigenen Betreuerin begehrte, sondern lediglich den Fortbestand der angeordneten Berufsbetreuung erreichen wollte.

Welche gesetzliche Grundlage gilt für die Verfahrenskostenhilfe?

§ 76 Abs. 1 FamFG ordnet an, dass auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die §§ 114 ff. ZPO entsprechend anwendbar sind. Der demnach einschlägige § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht vor, dass einer Prozesspartei, die die Kosten der Prozessführung selbst nicht oder nicht vollständig aufbringen kann, bei Vorliegen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung gewährt werden kann.

Eine Verfahrensbeteiligung, die dieser gesetzlichen Vorgabe entspricht, ist nur zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen denkbar. Dies bedurfte in § 114 ZPO keiner ausdrücklichen Klarstellung, weil es sich für die Partei des Zivilprozesses aus der Natur der Sache ergibt. Indem § 76 Abs. 1 FamFG auf diese Vorschrift verweist, ordnet er auch für das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine entsprechende Begrenzung der Möglichkeit an, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten. Diese Auslegung entspricht der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. Bassenge/Roth/Gottwald, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 76 FamFG Rn. 14; Horndasch/Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl., § 76 Rn. 13; Prütting/Helms/Stößer, FamFG, 3. Aufl., § 76 Rn. 10).

Was gilt bei begleitender, fremdnütziger Verfahrensbeteiligung?

Erfolgt die Verfahrensbeteiligung nicht, um eigene Rechte zu verfolgen oder zu verteidigen, mithin lediglich begleitend und damit fremdnützig, kommt Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht. Sie kann dann vielmehr nur dem Beteiligten gewährt werden, der unterstützt werden soll, um dessen Recht es also geht.

Dem entspricht spiegelbildlich, dass bei einer Verfahrensführung durch den Anwaltsbetreuer für den Betreuten oder durch den Vormund für das Mündel dem Betreuten bzw. Mündel als dem in seinen Rechten Betroffenen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist (vgl. BGH, 19.01.2011 - Az: XII ZB 323/10; BGH, 20.12.2006 - Az: XII ZB 118/03). Maßgeblich ist damit stets, wessen Rechtsposition durch das Verfahren berührt wird.

Daraus, dass in Verfahren vor dem Betreuungsgericht gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch nahe Angehörige und Vertrauenspersonen des Betroffenen in dessen Interesse beteiligt werden können, folgt nichts anderes.

Die Vorschrift beschreibt, wer in Betreuungsverfahren als Beteiligter nach § 7 Abs. 3 Satz 1 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag hinzugezogen werden kann. Sie konkretisiert den Kreis der Personen, die trotz fehlender eigener Rechtsbetroffenheit beteiligt werden können, weil sie etwa als Angehörige ein schützenswertes ideelles Interesse haben, und trägt damit - wie § 1897 Abs. 5 BGB als materiell-rechtliche Norm bei der Betreuerauswahl - Art. 6 GG Rechnung (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 265; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 274 Rn. 15; MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 1897 Rn. 31).


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BGH, 22.10.2014 - Az: XII ZB 125/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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