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Betreuungsverfahren: Nachweis der Sachkunde des Sachverständigen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im Betreuungsverfahren muss das Gericht die Sachkunde des Gutachters konkret prüfen und in der Entscheidung darlegen, wenn sie sich nicht schon aus der Facharztbezeichnung ergibt.

Die Betreuerbestellung setzt konkrete Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf in jedem angeordneten Aufgabenbereich voraus; medizinische Feststellungen allein genügen nicht.

Welche Qualifikation muss ein Sachverständiger im Betreuungsverfahren haben?

Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der Sachverständige, der in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird, Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Die Vorschrift ist als Sollvorschrift ausgestaltet, stellt aber sicher, dass die für die Betreuerbestellung maßgebliche medizinische Beurteilung auf fachlich fundierter Grundlage erfolgt.

Wann muss das Gericht die Sachkunde prüfen?

Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, hat das Gericht die Sachkunde selbst zu prüfen und in seiner Entscheidung darzulegen (vgl. BGH, 13.07.2016 - Az: XII ZB 46/15; BGH, 16.12.2015 - Az: XII ZB 381/15). Fehlen im Gutachten sowohl eine Facharztbezeichnung als auch sonstige Angaben zur Qualifikation und trifft das Gericht hierzu keine Feststellungen, genügt die Entscheidung diesen Anforderungen nicht.

Aus der bloßen Tätigkeit als Ärztin lässt sich nicht auf eine Sachkunde zur Erstattung psychiatrischer Gutachten schließen. Ebenso wenig ersetzt der allgemein gehaltene Hinweis, der Sachverständige sei dem Gericht aus einer Vielzahl von Betreuungs- und Unterbringungsverfahren als sorgfältig und gewissenhaft arbeitend bekannt, den konkreten Nachweis der erforderlichen Qualifikation (vgl. BGH, 16.05.2012 - Az: XII ZB 454/11). Gerichtliche Erfahrungen mit der Arbeitsweise eines Gutachters betreffen dessen Zuverlässigkeit, nicht aber seine fachliche Eignung im Sinne des § 280 Abs. 1 FamFG.

Wann ist die Anordnung einer Betreuung erforderlich?

Nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Dies setzt die konkrete tatrichterliche Feststellung voraus, dass die Betreuung auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

Genügt die subjektive Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten?

Die Erforderlichkeit ergibt sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist anhand der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Es genügt, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenbereich jederzeit auftreten kann (vgl. BGH, 02.03.2022 - Az: XII ZB 558/21; BGH, 30.06.2021 - Az: XII ZB 73/21).

Welche Feststellungen sind bei einem umfassenden Aufgabenkreis erforderlich?

Wird ein umfangreicher, praktisch sämtliche Lebensbereiche des Betroffenen umfassender Aufgabenkreis angeordnet, bedarf es für jeden einzelnen Bereich ausreichender Feststellungen zur Erforderlichkeit. Beschränkt sich die Entscheidung im Wesentlichen auf die medizinischen Voraussetzungen der Betreuung und auf die fehlende Eignung eines Angehörigen als Vorsorgebevollmächtigter, genügt dies nicht. Dies gilt insbesondere, wenn die Gründe weitgehend das Sachverständigengutachten wörtlich wiedergeben und zum objektiven Betreuungsbedarf in den übrigen Aufgabenbereichen, hier außerhalb der Vermögenssorge, jegliche Ausführungen fehlen.


BGH, 15.11.2023 - Az: XII ZB 222/23

ECLI:DE:BGH:2023:151123BXIIZB222.23.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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