Wird im Betreuungsverfahren ein Verfahrenspfleger bestellt, muss er vom Anhörungstermin rechtzeitig benachrichtigt werden, solange seine Bestellung nicht aufgehoben ist. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene anwaltlich vertreten ist.
Die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene im Verfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Zwar bedarf ein anwaltlich vertretener Betroffener regelmäßig nicht mehr der Hilfe und Unterstützung eines Verfahrenspflegers (vgl. § 276 Abs. 5 FamFG). Für Fälle, in denen der Betroffene selbst für seine Vertretung durch einen Verfahrensbevollmächtigten gesorgt hat, sieht § 276 Abs. 4 FamFG jedoch lediglich vor, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers aufgehoben werden soll.
Durch die Ausgestaltung als Sollvorschrift erhält das Gericht die Möglichkeit, in atypischen Fällen für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen, wenn diese durch den vom Betroffenen bestellten Bevollmächtigten nicht gewährleistet erscheint. Der Verfahrenspfleger nimmt nämlich eine eigenständige Verfahrensrolle ein. Diese ist auf die Wahrnehmung der objektiven Interessen des Betroffenen beschränkt, und er ist nicht an dessen Weisungen und Wünsche gebunden. Ein Verfahrensbevollmächtigter vertritt dagegen die Interessen und den Willen des Betroffenen.
Solange die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht durch das Betreuungsgericht aufgehoben ist, bleibt er daher Verfahrensbeteiligter mit sämtlichen damit verbundenen Rechten, auch wenn der Betroffene einen Verfahrensbevollmächtigten bestellt hat (vgl. BGH, 18.03.2020 - Az: XII ZB 570/19).
Beteiligung des Verfahrenspflegers an der Anhörung ist Pflicht!
Im Betreuungsverfahren ist der Betroffene persönlich anzuhören. Ist ein Verfahrenspfleger bestellt, ist dieser rechtzeitig vom Anhörungstermin zu benachrichtigen, damit er an der Anhörung teilnehmen kann. Erfolgt die Anhörung ohne diese Möglichkeit, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Gericht die Erforderlichkeit der Bestellung und Beteiligung eines Verfahrenspflegers vor der Anhörung nicht erkennen konnte und deshalb gehindert war, ihn schon vorher zu bestellen oder an der Anhörung zu beteiligen (vgl. BGH, 03.05.2023 - Az: XII ZB 442/22; BGH, 15.05.2019 - Az: XII ZB 57/19).Die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene im Verfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Zwar bedarf ein anwaltlich vertretener Betroffener regelmäßig nicht mehr der Hilfe und Unterstützung eines Verfahrenspflegers (vgl. § 276 Abs. 5 FamFG). Für Fälle, in denen der Betroffene selbst für seine Vertretung durch einen Verfahrensbevollmächtigten gesorgt hat, sieht § 276 Abs. 4 FamFG jedoch lediglich vor, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers aufgehoben werden soll.
Durch die Ausgestaltung als Sollvorschrift erhält das Gericht die Möglichkeit, in atypischen Fällen für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen, wenn diese durch den vom Betroffenen bestellten Bevollmächtigten nicht gewährleistet erscheint. Der Verfahrenspfleger nimmt nämlich eine eigenständige Verfahrensrolle ein. Diese ist auf die Wahrnehmung der objektiven Interessen des Betroffenen beschränkt, und er ist nicht an dessen Weisungen und Wünsche gebunden. Ein Verfahrensbevollmächtigter vertritt dagegen die Interessen und den Willen des Betroffenen.
Solange die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht durch das Betreuungsgericht aufgehoben ist, bleibt er daher Verfahrensbeteiligter mit sämtlichen damit verbundenen Rechten, auch wenn der Betroffene einen Verfahrensbevollmächtigten bestellt hat (vgl. BGH, 18.03.2020 - Az: XII ZB 570/19).
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BGH, 29.07.2026 - Az: XII ZB 171/26
ECLI:DE:BGH:2026:290726BXIIZB171.26.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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