Ist ein Verfahrensbeteiligter durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, wird dessen Vollmacht gemäß
§ 11 Satz 4 FamFG nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Beteiligten hin überprüft. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben.
Wünscht der
Betreute einen bestimmten Familienangehörigen zum Betreuer und würde dessen Bestellung zu erheblichen familiären Konflikten führen, unter denen der Betreute persönlich leiden müsste, oder könnte infolge dieser Spannungen innerhalb der Familie eine Regelung der wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse des Betreuten nicht gewährleistet werden, können diese Umstände auf die Eignung der gewünschten Person zur Führung der konkreten Betreuung im Sinne des
§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB durchschlagen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die 1933 geborene Betroffene leidet an einem schweren dementiellen Syndrom. Am 7. September 2020 erteilte sie ihrer Enkeltochter K. eine notariell beurkundete Generalvollmacht. Mit Schreiben vom 15. November 2021 hat ihre andere Enkeltochter D. die Einleitung eines Betreuungsverfahrens für die Betroffene angeregt, worauf das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und nach Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 5. Juli 2022 den Beteiligten zu 1 als
Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis „Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Regelung von Behördenangelegenheiten, Vermögenssorge, Rücknahme von Vollmachten“ bestellt hat. Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene durch einen Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat die Sache mit Nichtabhilfebeschluss dem Landgericht vorgelegt und mit gesondertem Beschluss vom 2. August 2022 die Betreuung auf den Aufgabenkreis der „Postangelegenheiten“ erweitert. Auch gegen die Erweiterung der Betreuung hat sich die Betroffene mit der Beschwerde gewendet. Das Landgericht hat der Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt und ihre Beschwerden gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 5. Juli 2022 und vom 2. August 2022 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die das Ziel verfolgt, im Hinblick auf die bestehende Generalvollmacht von der Einrichtung einer Betreuung abzusehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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