Das
Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Solange die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht aufgehoben ist, gilt dies auch dann, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird (im Anschluss an BGH, 15.05.2019 - Az:
XII ZB 57/19).
Hierzu führte das Gericht aus:
Ist ein Betroffener - wie hier - durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, muss diesem grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, an der Anhörung teilnehmen zu können (BGH, 19.10.2016 - Az:
XII ZB 331/16).
Eine Anhörung des Betroffenen im
Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist grundsätzlich verfahrensfehlerhaft. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gemäß
§ 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll - wenn es im Hinblick auf die einzurichtende Betreuung erforderlich ist - nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (vgl. BGH, 15.05.2019 - Az:
XII ZB 57/19).
Solange die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht aufgehoben ist, gilt dies auch dann, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Zwar bedarf ein Betroffener, der im Betreuungsverfahren anwaltlich vertreten ist, regelmäßig nicht mehr der Hilfe und Unterstützung eines Verfahrenspflegers. § 276 Abs. 4 FamFG sieht allerdings für Fälle, in denen ein Betroffener für die Vertretung im Verfahren durch die Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten selbst Sorge getragen hat, lediglich vor, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers aufgehoben werden soll. Durch die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift wird dem Gericht die Möglichkeit gegeben, in atypischen Fällen für eine ordnungsgemäße Vertretung des Betroffenen zu sorgen, wenn diese durch den von ihm bestellten Bevollmächtigten nicht gewährleistet erscheint. Denn anders als ein Verfahrensbevollmächtigter nimmt der Verfahrenspfleger eine eigenständige Verfahrensrolle ein, die auf die Wahrnehmung der objektiven Interessen des Betroffenen beschränkt ist, und er ist nicht an Weisungen und Wünsche des Betroffenen gebunden. Solange die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht durch das Betreuungsgericht aufgehoben ist, bleibt er deshalb auch dann, wenn der Betroffene einen Verfahrensbevollmächtigten bestellt hat, Verfahrensbeteiligter mit sämtlichen damit verbundenen Rechten.