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Unterbringung und die Anforderungen an die persönliche Anhörung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Der durch die Betreuungsrechtsreform 2023 eingefügte § 319 Abs. 2 S. 2 FamFG erfordert, dass ein hinzugezogener Verfahrenspfleger in der Regel an der persönlichen Anhörung teilnehmen muss. Nicht mehr ausreichend ist, dass das Betreuungsgericht dem Verfahrenspfleger lediglich eine Möglichkeit zur Teilnahme verschafft.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde vom 28.07.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.07.2023 über die einstweilige Anordnung der geschlossenen Unterbringung, die bis längstens zum 04.08.2023, 12:00 Uhr angeordnet worden ist.

Der Antragsteller hat am 28.07.2023 beantragt, die vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen anzuordnen. Dem Antrag hat der Antragsteller eine ärztliche Stellungnahme der Amtsärztin … vom 28.07.2023 beigefügt. Zugleich hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf § 11 PsychHG behördlich die vorläufige Unterbringung in dem …-Klinikum in ... angeordnet. Der Antrag nebst ärztlicher Stellungnahme und behördlicher Anordnung ist als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermittelt worden.

Nach der dem Unterbringungsantrag beigefügten ärztlichen Stellungnahme leidet der Betroffene an einer … Auf den weiteren Inhalt des ärztlichen Zeugnisses vom 28.07.2023 wird verwiesen.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen in Anwesenheit des diensthabenden Arztes … am Abend des 28.07.2023 persönlich angehört. Die Verfahrenspflegerin sei über den Anhörungstermin informiert worden, habe aber an diesem nicht teilgenommen. Im Rahmen der persönlichen Anhörung hat der diensthabende Arzt … ein ärztliches Zeugnis abgegeben. ...

Mit Beschluss vom 28.07.2023 hat das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einem geeigneten Krankenhaus längstens bis zum 04.08.2023 angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, ... Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Der Betroffene hat unmittelbar im Anschluss an die mündliche Bekanntgabe des Beschlusses am 28.07.2023 Beschwerde zu richterlichem Protokoll eingelegt.

Mit Verfügung vom 02.08.2023 hat das Amtsgericht die Akte der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung über die Beschwerde des Betroffenen übersandt.

Mit Verfügung der Beschwerdekammer vom 06.08.2023 ist der Betroffene darauf hingewiesen worden, dass sich das Beschwerdeverfahren wegen des Auslaufens der Unterbringungsfrist erledigt habe. Die Beschwerdekammer hat dem Betroffenen Gelegenheit gegeben, seine Antragstellung unter Berücksichtigung der ausgelaufenen Unterbringungsfrist auf einen Feststellungsantrag (§ 62 FamFG) umzustellen. Zugleich hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, wenn ein solcher Antrag nicht gestellt werde.

Mit einem am 07.08.2023 eingegangenen Fax hat der Betroffene beantragt, nach § 62 FamFG festzustellen, dass er aufgrund der angefochtenen Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden ist.

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