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Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist bei Geschäftsunfähigkeit unwirksam

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

War der Schuldner im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Zwangsversteigerung geschäfts- und prozessunfähig, ist der Zuschlag zu versagen. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Betreuer heilt diesen Mangel nicht. Lässt sich ein begründeter Verdacht der Geschäftsunfähigkeit trotz umfassender Amtsermittlung nicht vollständig aufklären, ist der Schuldner im Zweifel als geschäftsunfähig zu behandeln.

Von Amts wegen zu prüfende Prozess- und Geschäftsfähigkeit

Im Zwangsversteigerungsverfahren hat das Beschwerdegericht gemäß §§ 100 Abs. 3, 83 Nr. 6 ZVG im Rahmen einer Zuschlagsbeschwerde unabhängig von den konkret erhobenen Rügen von Amts wegen zu prüfen, ob der Schuldner im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung prozess- und geschäftsfähig war. Fehlt es hieran, ist die Zuschlagserteilung unzulässig; der Zuschlag ist im Beschwerdeverfahren aufzuheben und zu versagen, § 101 Abs. 1 ZVG. Eine Heilung durch nachträgliche Genehmigung des Betroffenen oder seines Betreuers scheidet in diesem Verfahrensstadium aus, § 84 Abs. 1 ZVG (vgl. BGH, 05.11.2004 - Az: IXa ZB 76/04; BGH, 21.11.2013 - Az: V ZB 109/13).

Wann liegt Geschäftsunfähigkeit vor?

Geschäftsunfähig ist gemäß §§ 56, 51 ZPO i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB, wer sich in einem die freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Die Feststellung der Prozess- und Geschäftsfähigkeit unterliegt dabei nicht den förmlichen Beweismitteln des Zivilprozesses; es gilt der Grundsatz des Freibeweises. Das Gericht ist deshalb nicht verpflichtet, stets ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen, sondern kann eine ausreichend gefestigte Überzeugung auch durch Beiziehung von Urkunden aus anderen Verfahren gewinnen, etwa aus einem parallel geführten Betreuungsverfahren (vgl. Zöller-ZPO/Althammer, § 56, Rn. 8).

Beweislastverteilung im Zweifelsfall

Besteht ein begründeter Verdacht der Prozess- und Geschäftsunfähigkeit des Schuldners und lässt sich dieser trotz Ausschöpfung aller im Wege der Amtsermittlung erreichbaren Erkenntnisquellen nicht restlos aufklären, ist der Schuldner im Zweifel als geschäftsunfähig anzusehen (vgl. BGH, 09.11.2010 - Az: VI ZR 249/09; BGH, 06.12.2013 - Az: V ZR 8/13). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schuldner selbst seine Prozessunfähigkeit behauptet, ohne dass hierfür objektive Anhaltspunkte bestehen; in diesem Fall trägt er nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für diese Behauptung.

Im hier zu bewertenden Fall stützte das Gericht seine Überzeugung von der Geschäftsunfähigkeit der Schuldnerin zum einen auf deren eigene Schriftsätze im Zwangsversteigerungsverfahren, die weder inhaltlich noch in ihrer äußeren Form ein geordnetes Gedankenbild erkennen ließen, sondern im Wesentlichen wiederkehrende, sachlich nicht nachvollziehbare Vorwürfe verschwörerischer Zusammenhänge gegenüber Gläubigern, Gericht und weiteren Verfahrensbeteiligten enthielten. Zum anderen zog das Gericht ein im Betreuungsverfahren eingeholtes ärztliches Sachverständigengutachten heran, das der Schuldnerin aufgrund einer unzureichend behandelten psychischen Erkrankung eine weitestgehend fehlende Realitätsprüfung attestierte, welche unter anderem auch die Vertretung gegenüber Behörden betraf. Auf dieser Tatsachengrundlage sah das Gericht die Schuldnerin im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung als in einem die freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindlich an.

Rechtsfolge: Versagung statt Zuschlagserteilung

Liegt Geschäftsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt vor, ist der Zuschlag gemäß § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Die Versagung wirkt wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens, § 86 ZPO; diese Wirkung ist bei einer Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 101 Abs. 1 ZVG ausdrücklich in den Tenor aufzunehmen (vgl. BGH, 25.01.2007 - Az: V ZB 47/06). Das Verfahren wird sodann nur auf Antrag eines Beteiligten fortgesetzt und ist aufzuheben, wenn ein solcher Antrag nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses gestellt wird, §§ 31 Abs. 1, 32 ZVG. Über diese Rechtsfolge sind die Beteiligten zu belehren, § 31 Abs. 3 ZVG.


LG München I, 06.07.2026 - Az: 20 T 5583/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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